Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

106 Fünftes Buch. Drittes Kapitel. 
Behörde, sondern das Wohlwollen Karl Martells maßgebend: 
die Großen behielten das precarische Gut, so lange sie zur 
Herrschaft Karls hielten, verloren es bei jeder Abtrünnigkeit. 
Man sieht: die Precarien werden zu fast reinen, aber jeden 
Augenblick widerruflichen! Schenkungen des Hausmeiers aus 
Kirchengut: sie erscheinen für die Beschenkten als reine Wohl— 
thaten und werden demgemäß teilweis auch als solche, als 
Benefizien bezeichnet. 
Nachdem die neue Form einmal gefunden war, hat Karl 
Martell auch fiskalisches Land auf diese Weise verliehen. Doch 
weit umfassender waren die Vergabungen aus Kirchengut; selbst 
die geistig und sittlich so tief gesunkene Kirche der Zeit Karls 
begann deshalb zu seufzen. Als dann durch die Bemühungen 
Karlmanns und Pippins, seit den vierziger Jahren des 8. Jahr⸗ 
hunderts, die Kirche einen gewaltigen Aufschwung zur Re— 
organisation ihrer Verfassung und zur Reform des geistigen 
Lebens nahm, da war es selbstverständlich, daß zur Regelung der 
bisherigen Verleihungen aus ihrem Gut etwas geschehen mußte. 
Nun ließen sich freilich die Vergabungen Karls nicht ohne 
weiteres rückgängig machen: es wäre der Ruin des Karlingischen 
Hauses gewesen. Ja noch mehr; auch Pippin mußte noch spät 
neue Benefizien aus Kirchengut verleihen. Wohl aber ließ sich 
wenigstens das Recht der Kirche allgemein und formell anerkennen. 
Das geschah insofern, als den Besitzern kirchlicher Benefizien 
die Zahlung eines geringfügigen Rekognitionszinses auferlegt, 
ein Teil der Güter aber ganz an die Kirche zurückgegeben 
wurde. Daher sprechen die Quellen von einer Divisio bonorum. 
Freilich ward mit dieser Regelung das ganze Institut der 
Benefizien ein dauerndes. Ja eben aus den Vorgängen unter 
Karl Martell her scheint es noch eine neue Seite seines 
juristischen Charakters entwickelt zu haben. Indem sich nämlich 
das Benefizium mit der Vassallität verkettete, wovon sogleich zu 
sprechen ist, wurde das ursprünglich nur vassallitische Recht 
des Thronfalls auch auf das Benefizium angewandt. Das 
1 Vgl. oben S. 88.
	        
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