250 Sechstes Buch. Viertes Kapitel.
Er gewann die Thüringer durch Erlassung eines alten, seit
Merowingischen Tagen von ihnen geforderten Schweinezinses;
dann hielt er einen auch von den sächsischen Großen besuchten
Tag zu Merseburg: am 24. Juli 1002. Es war die ent⸗
scheidende Stunde für die Begründung des neuen Königtums.
Beschlossen, ihren Herzog Bernhard an der Spitze, traten die
Sachsengroßen dem König gegenüber; diplomatisch verhandelten
sie mit ihm als Macht zu Macht. Das Endergebnis war, daß
Heinrich ihnen das Recht eines vielfach eigenartigen sächsischen
Sonderdaseins im Reiche zugestand!, wofür er ihre Huldigung
empfing und mit ihr zugleich das wichtige Reichskleinod der
heiligen Lanze. Es war ein Vertrag analog etwa denjenigen
Heinrichs J. mit den süddeutschen Herzögen, vor allem mit
Arnulf von Baiern?. Wie im Beginn des 10. Jahrhunderts
die Reichseinheit, in ihrer persönlichen Spitze bei den Sachsen
beruhend, nur hergestellt werden konnte durch weitgehendes
Entgegenkommen gegenüber Schwaben und vornehmlich Baiern,
so war nun, ein Jahrhundert später, umgekehrt die Über⸗
tragung der führenden Stellung an Baiern nur möglich unter
entfprechenden Konzessionen im Norden. Nach innen waren
auch jetzt noch, trotz hundertjähriger Einheit, die Stämme die
konstiluierenden Körper des Reiches. Wandelte jetzt aber Hein⸗
rich II. die alte Konstellation der Stammesgewalten in eine
neue ab, in der Süddeutschland je länger je mehr in den
Vordergrund trat, so läßt sich eine Schwierigkeit der veränderten
Lage nicht verkennen. Durch ihre Beziehungen zum Papsttum
und zu Italien waren die Ottonen immer wieder auf den
Süden des Reiches, das Durchgangsland der italischen Züge,
hingewiesen worden; nie hatten sie Baiern und Schwaben aus
den Augen verloren. Ward von jest ab die Herrschaft der
mMan hat das vielfach übertrieben. Von einer Anerkennung des
sächsischen Erbrechts durch Heinrich wird man z. B. nicht reden können:
Waitz ? VI S. 183 A. 1. Ranke, Weltgesch. VII 95 erinnert gar an die
Magna Charta. Vgl. Hauck III 390 A. 1, der vor Übertreibungen warnt.
2 S. oben S. 1236f.