Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

362 Siebentes Buch. Zweites Kapitel. 
erhaltung des Friedensgebotes sicherte. Vor allem aber trat 
einem deutschen Frieden unter Heinrichs Schutz der Haß der 
Kurie entgegen. 
Urban II. war nach der Synode von Clermont 1096 im 
Triumphe nach Rom zurückgekehrt; Italien lag ihm zu Füßen. 
Doch erlebte er nicht mehr die süße Nachricht vom Fall Jeru— 
salems: am 29. Juli 1099 ist er gestorben. Seinem Nach— 
folger, Paschalis II., hinterließ er die besten Aussichten auf 
ungestörten Einfluß in Rom und Italien; unter dem neuen 
Papste erschien die Kurie als die am meisten gefestigte Macht 
der Halbinsel. Und mit derselben strengen Energie, wie Gregor, 
kämpfte Paschalis wenn nicht für das hohe Ziel der Welt— 
herrschaft, so doch für das näher liegende der Investitur 1. 
Vergebens suchte Kaiser Heinrich nach dem im Jahre 1100 
erfolgten Tode seines Papstes Clemens III. Versöhnung. Die 
Antwort von Rom her war ein neuer Bannfluch, Winter 1102. 
Nun suchte Heinrich trotz des Papstes zum Frieden zu ge— 
langen. Auf der Mainzer Friedensversammlung des Jahres 
1102 gelobte er den Kreuzzug ins heilige Land: damit mußte 
auch er der allgemeinen Begünstigung teilhaftig werden, wonach 
der Papst jeden Teilnehmer der frommen Fahrt als vom Banne 
gelöst erklärt hatte. Es war ein ähnlicher, nur ungleich 
würdigerer Schachzug, wie der von Canossa. 
In Rom wurde der Entschluß nicht eben mit Freude auf— 
genommen; um Zeit zu gewinnen, ihn zu vereiteln, begann 
man Verhandlungen mit dem Kaiser über die Investiturfrage 
und suchte die leise glimmende Unzufriedenheit der Fürsten zur 
Flamme der Empörung zu entfachen. Es gelang mit über— 
raschender Wendung. Indem die Fürsten davon murmelten, 
es gälte die „alte Freiheit“ der siebziger und achtziger Jahre 
des 11. Jahrhunderts wieder zu erringen, und dunkle An— 
deutungen über die Wahl eines Gegenkönigs von Mund zu 
Mund trugen, begann der junge Heinrich, des Kaisers Sohn, 
sich in seinen Erwartungen auf die Nachfolge im Reich zu be—⸗ 
S. Hauck III 876f.
	        
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