Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Sieg der kirchlichen Ideen über Papsttum u. Kaisertum zugleich. 387 
„gesündere“ Partei unterstützen. Der König verzichtet ferner 
darauf, den Bischöfen die geistliche Würde, wie bisher, durch 
Ring und Stab zu verleihen, erhält aber dagegen das Recht, 
die Bischöfe fürderhin mit dem Reichsgut und den Regalien 
ihrer Kirchen durch das besondere Symbol des Scepters zu 
begaben, und zwar die deutschen Bischöfe vor der Weihe, die 
italienischen und burgundischen Bischöfe binnen sechs Monaten 
darnach. 
Es waren immerhin bedeutende Zugeständnisse gegenüber 
den alten Gewohnheiten der deutschen Herrscher; Calixt II. hatte 
recht, sie auf dem von weither besuchten römischen Konzil des 
Jahres 1123 als einen Triumph der Kirche zu verkünden, und 
er starb im Vollgenuß dieses Sieges am 13. Dezember 1124. 
Allein der Kaiser hatte doch auch wichtige Teile seiner Rechte 
gerettet; der alte Zusammenhang zwischen Kirche und Reich auf 
den wesentlichsten Gebieten der Verfassung war äußerlich ge— 
wahrt, und keineswegs erschien das Reichskirchengut der Kirche 
einverleibt, wie die Gregorianer es forderten. Die Mittel— 
parteien waren befriedigt; die Zeiten Heinrichs V. sind ohne 
große religiöse Kämpfe zu Ende gegangen. 
Mittelbar dagegen waren freilich die Bestimmungen des 
Konkordats und die Nachwirkungen der vorangehenden Kämpfe 
vom allergrößesten Einfluß auf die Schicksale des Reiches. Das 
Verhältnis des Königs zu den Bischöfen, das, vielleicht unter dem 
Nachwirken der Eigenkirchenidee, auf dem wesentlich persönlich 
gewandten Schutzrecht des Königs über die königlichen Kirchen 
beruht und einen gewissen Amtscharakter gehabt hatte, ward 
nun zwar nach dem ursprünglichen Sinne des Konkordats noch 
nicht lehnsrechtlich; die geistlichen Fürsten traten damals noch 
nicht in den Lehnsverband ein. Aber schon um 1200 ist das 
doch geschehen; und jedenfalls war nicht daran zu denken, daß 
die alte Bischofsverwaltung des Reiches wieder auflebte; die 
Bischöfe wurden später als geistliche Fürsten volle Genossen der 
weltlichen Großen. Die weltlichen Großen aber waren eben 
während des Investiturstreits zu vollem Erbrecht und zu un— 
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