Sieg der kirchlichen Ideen über Papsttum u. Kaisertum zugleich. 387
„gesündere“ Partei unterstützen. Der König verzichtet ferner
darauf, den Bischöfen die geistliche Würde, wie bisher, durch
Ring und Stab zu verleihen, erhält aber dagegen das Recht,
die Bischöfe fürderhin mit dem Reichsgut und den Regalien
ihrer Kirchen durch das besondere Symbol des Scepters zu
begaben, und zwar die deutschen Bischöfe vor der Weihe, die
italienischen und burgundischen Bischöfe binnen sechs Monaten
darnach.
Es waren immerhin bedeutende Zugeständnisse gegenüber
den alten Gewohnheiten der deutschen Herrscher; Calixt II. hatte
recht, sie auf dem von weither besuchten römischen Konzil des
Jahres 1123 als einen Triumph der Kirche zu verkünden, und
er starb im Vollgenuß dieses Sieges am 13. Dezember 1124.
Allein der Kaiser hatte doch auch wichtige Teile seiner Rechte
gerettet; der alte Zusammenhang zwischen Kirche und Reich auf
den wesentlichsten Gebieten der Verfassung war äußerlich ge—
wahrt, und keineswegs erschien das Reichskirchengut der Kirche
einverleibt, wie die Gregorianer es forderten. Die Mittel—
parteien waren befriedigt; die Zeiten Heinrichs V. sind ohne
große religiöse Kämpfe zu Ende gegangen.
Mittelbar dagegen waren freilich die Bestimmungen des
Konkordats und die Nachwirkungen der vorangehenden Kämpfe
vom allergrößesten Einfluß auf die Schicksale des Reiches. Das
Verhältnis des Königs zu den Bischöfen, das, vielleicht unter dem
Nachwirken der Eigenkirchenidee, auf dem wesentlich persönlich
gewandten Schutzrecht des Königs über die königlichen Kirchen
beruht und einen gewissen Amtscharakter gehabt hatte, ward
nun zwar nach dem ursprünglichen Sinne des Konkordats noch
nicht lehnsrechtlich; die geistlichen Fürsten traten damals noch
nicht in den Lehnsverband ein. Aber schon um 1200 ist das
doch geschehen; und jedenfalls war nicht daran zu denken, daß
die alte Bischofsverwaltung des Reiches wieder auflebte; die
Bischöfe wurden später als geistliche Fürsten volle Genossen der
weltlichen Großen. Die weltlichen Großen aber waren eben
während des Investiturstreits zu vollem Erbrecht und zu un—
955 *