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Achtes Buch. Drittes Rapitel.
Das wichtigere von beiden Momenten ist wohl in der
hochgradig naturalwirtschaftlichen Tönung des deutschen Lehns—
rechtes zu finden. Ursprünglich war der weitaus bedeutendere
Bestandteil des Lehnsverbandes überall die Vasallität, d. h.
das unmittelbare Treuverhältnis des Belehnten zum Herrscher
gewesen: eben von hier aus waren die einzelnen Lehnspflichten
der Ehrerbietung zu Hoffahrt und Heerfahrt, zu Fest und
Gericht, zu Rat und Gefolge entwickelt worden. Allein seit dem
Zeitalter der Ottonen begann die Vasallität, das Treuverhältnis,
zurückzutreten vor dem Benefizium, der Berechtigung zum Nutz⸗
besitz verliehenen Gutes. Während nun in Ländern, die sich der
geldwirtschaftlichen Umwälzung bereits in dieser frühen Zeit
näherten, leicht Lehnsverhältnisse auf andere als dingliche
Benefizien begründet werden konnten, bestand in dem volks—
wirtschaftlich zurückstehenden Deutschland eine solche Möglichkeit
nicht; hier waren Grund und Boden, und höchstens noch besonders
konkrete dingliche Nutzungen an ihm, noch auf lange das einzige
Substrat der Lehnstreue. Nun drängte eben dieses Substrat
langsam auf Erblichkeit; und gerade deshalb galt es bald als
der hervorragende Teil des Lehnsverhältnisses: schon in der
zweiten Hälfte des 11. Jahrhunderts sank deshalb der Lehns—
begriff aus der politischen Bedeutung gelegentlich völlig zum
Wirtschaftsbegriff herab. Nach dem Benefizium, nicht nach
Charakter und Art der Lehnsdienste erfolgte darum die soziale
Differenzierung der Belehnten; das ganze Institut nahm eine
agrarisch-aristokratische Färbung an; königlicher Vasall, Edler
oder Fürst und Großgrundherr fielen fast stets zusammen,
wurden schließlich als identisch betrachtet.
Die Folge war, daß der königliche Lehnsnexus nicht hinaus—
drang über die Aristokratie des Reiches, nicht hinabdrang in die
Tiefen des Volkes, daß gerade auf dem Wege des Lehnsnexus
ein unmittelbarer Zusammenhang der Krone mit Angehörigen
der Masse des Volkes kaum mehr erreichbar schien. Aber noch
mehr. Eben die wichtigsten Lehen knüpften sich an ehemalige
hohe Ämter, an Herzogtümer, Kammerbotenstellungen, Graf—
schaften, deren einstige Inhaber in karlingischer wie schon mero—