Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

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Achtes Buch. Drittes Kapitel. 
ist keine neue Sammlung der Reichsgesetze entstanden. Noch 
weniger gab es eine Sammlung der Urteile des Hofgerichtes; 
zwar wurde im Jahre 1288 gelegentlich der Neuordnung der 
Hofgerichtsverfassung bestimmt, es solle eine solche angelegt 
werden, doch blieb es wohl beim bloßen Beschlusse. Daß die 
Reichskanzlei etwa gar Registraturbücher der von ihr ergangenen 
Akte führte, war anscheinend unerhört; erst für die erste Hälfte 
des 14. Jahrhunderts läßt sich mit Sicherheit behaupten, daß 
diese völlig unerläßliche Einrichtung bestand. 
Nach alledem liegt es auf der Hand, daß von einer geregelten 
Centralverwaltung, die machtvoll eingegriffen hätte in die großen 
Fragen des Reiches, die sich ausgewirkt hätte in einer energischen 
Lokalverwaltung, niemals die Rede war: Grafen⸗-, wie Bischofs-, 
wie Dienstmannen-Verwaltung des Reiches waren stets nur un— 
vollkommene Mittel persönlicher Einflußnahme des Königs; 
ein Hofrat und damit der Keim künftiger Ministerial— 
instanzen ist für das Reich erst im 14. Jahrhundert begründet 
worden. 
Freilich bedurfte es auch im 10. bis 18. Jahrhundert gar 
nicht einer so stark ausgeprägten Centralleitung; wenigstens 
war sie nicht durchaus nötig für das Ansehen des Königtums. 
In keinem naturalwirtschaftlichen Zeitalter stützt sich die Rechts— 
bildung auf die Monarchie, durch welche die Gesamtheit 
vertreten wird; das ist unmöglich, weil die Gesamtheit 
an sich noch nicht ausreichend zu einer sozial-einheitlichen Masse 
entwickelt ist, deren Charakter etwa eine staatsrechtliche Ordnung 
von obersten Gesichtspunkten her erforderte. In diesen Zeiten 
verläuft die Rechtsbildung vielmehr naturgemäß in kleineren 
Kreisen: Familienübermacht und Klassenübermacht, edle Ge— 
schlechter und Grundherren werfen sich zu Gesetzgebern auf und 
wirken rechtsbildend für Stand und Gesellschaft. Es kann 
darum als recht befunden werden, wenn sich das Königtum in 
solcher Zeit beschränkt auf bloße Maßregeln zur Erhaltung des 
gemeinen Friedens zwischen Volksgenoß und Volksgenoß und 
vornehmlich zwischen Familie und Familie, Grundherrschaft 
und Grundherrschaft.
	        
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