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Achtes Buch. Drittes Kapitel.
ist keine neue Sammlung der Reichsgesetze entstanden. Noch
weniger gab es eine Sammlung der Urteile des Hofgerichtes;
zwar wurde im Jahre 1288 gelegentlich der Neuordnung der
Hofgerichtsverfassung bestimmt, es solle eine solche angelegt
werden, doch blieb es wohl beim bloßen Beschlusse. Daß die
Reichskanzlei etwa gar Registraturbücher der von ihr ergangenen
Akte führte, war anscheinend unerhört; erst für die erste Hälfte
des 14. Jahrhunderts läßt sich mit Sicherheit behaupten, daß
diese völlig unerläßliche Einrichtung bestand.
Nach alledem liegt es auf der Hand, daß von einer geregelten
Centralverwaltung, die machtvoll eingegriffen hätte in die großen
Fragen des Reiches, die sich ausgewirkt hätte in einer energischen
Lokalverwaltung, niemals die Rede war: Grafen⸗-, wie Bischofs-,
wie Dienstmannen-Verwaltung des Reiches waren stets nur un—
vollkommene Mittel persönlicher Einflußnahme des Königs;
ein Hofrat und damit der Keim künftiger Ministerial—
instanzen ist für das Reich erst im 14. Jahrhundert begründet
worden.
Freilich bedurfte es auch im 10. bis 18. Jahrhundert gar
nicht einer so stark ausgeprägten Centralleitung; wenigstens
war sie nicht durchaus nötig für das Ansehen des Königtums.
In keinem naturalwirtschaftlichen Zeitalter stützt sich die Rechts—
bildung auf die Monarchie, durch welche die Gesamtheit
vertreten wird; das ist unmöglich, weil die Gesamtheit
an sich noch nicht ausreichend zu einer sozial-einheitlichen Masse
entwickelt ist, deren Charakter etwa eine staatsrechtliche Ordnung
von obersten Gesichtspunkten her erforderte. In diesen Zeiten
verläuft die Rechtsbildung vielmehr naturgemäß in kleineren
Kreisen: Familienübermacht und Klassenübermacht, edle Ge—
schlechter und Grundherren werfen sich zu Gesetzgebern auf und
wirken rechtsbildend für Stand und Gesellschaft. Es kann
darum als recht befunden werden, wenn sich das Königtum in
solcher Zeit beschränkt auf bloße Maßregeln zur Erhaltung des
gemeinen Friedens zwischen Volksgenoß und Volksgenoß und
vornehmlich zwischen Familie und Familie, Grundherrschaft
und Grundherrschaft.