Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Politische Wirkungen der veränderten gesellschaftlichen Schichtung. 109 
Einheit des Karlingischen Universalreiches eingetreten; mit dem 
deutschen Reiche, soweit es sich im Widerstand gegen die parti⸗ 
kularistischen Neigungen der Stämme und Herzöge befand, hat er 
seit dem 10. Jahrhundert dauernd die engste Fühlung gehalten. 
Das Königtum selbst umgab er mit all der unnahbaren 
Hoheit kirchlicher Weihe: schon bei der Wahl stimmt wenigstens 
seit dem 12. Jahrhundert regelmäßig jener Mainzer Erzbischof 
zuerst und eigentlich in aller Namen allein, den Widukind noch 
gern den pontifex maximus Germaniens genannt hat; der Er⸗ 
wählte wird dann an Stelle der altgermanischen Schilderhebung 
auf einen Altar gesetzt, noch mehr verlief die Krönung in kirch 
lichen Formen, obwohl sie rechtlich nur den germanischen Cha— 
rakter einer feierlichen Einweisung des Königs in die Fülle der 
Reichsgewalt aufwies. 
Auch in der Führung der Reichsgeschäfte war der König 
durchaus auf die Kirche hingewiesen: schon finanziell war er von 
ihr weithin abhängig. Er konnte die bischöflichen wie reichs⸗ 
abteilichen Kirchen in außerordentlichen Fällen besteuern; die 
Bischöfe und Äbte verpflegten ihn in ihren Städten, so oft er 
darin Hof hielt; sie waren jederzeit gewärtig zur Hoffahrt und 
zum Dienst der Gesandtschaft. Noch mehr: der Klerus lieferte 
bom 10. Jahrhundert ab dauernd das wesentlichste Beamten⸗ 
personal der Centralverwaltung des Reiches; recht eigentlich 
zurch kirchliche Mittelhände regierte der König, soweit seine 
Macht sich erstreckte. 
Natürlich trat der König bei dieser Lage der Kirche immer 
näher. Die Könige schon des 10. Jahrhunderts konnten gute 
Politik zu treiben glauben, wenn sie dland und Wald massen⸗ 
haft an kirchliche Institute verschenkten: da sie selbst nicht 
mehr in der Lage waren, mit den Kräften ihrer grundherrlichen 
Verwaltung die wirtschaftliche Ausnutzung des gewaltigen 
königlichen Grundbesitzes zu organisieren, so mochte es weise 
erscheinen, hierzu die Kirche, gleichsam nur im Auftrag des 
Königs und zum Nutzen des Königtums, heranzuziehen. 
Allein nachdem auf diesem und verwandten Wegen die 
tiefsten, die finanziellen Machtgrundlagen des Königtums an
	        
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