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|. Titel: Erfüllung. 88 366, 367. 365
‚Unter Umitänden kann jedoch eine Beftimmung, welche der Gläubiger
beim Empfange der Leitung dem Schuldner gegenüber getroffen und bei
welcher der Schuldner fich beruhigt hat, als Bereinbarung über die Tilgung
zu betrachten fein. M. II, 87, 88.
Die gefeblidhe Ergänzung der mangelnden Beitimmung:
a) Sn Crmangelung einer Beitimmung des Schuldners wird zunächft die
fällige Schuld vor der nicht fälligen getilgt.
Ueber die Fälligkeit |. die SS 271 und 284.
. Da fällig nur eine Schuld ift, deren Zahlung verlangt werden kann,
der alfo feine Einrede entgegenfteht, vgl. $ 284 Bem. 1, DVertmann, Komm.
zu 8 284 Bem. 1, jo XKonn eine verjährte Forderung nicht nah Abf. 2
verrechnet werden, unrichtig alfo Königsberg vom 21. Dezember 1908 in
Surift. Monatsichr. f. Pojen 1909 S. 5. , |
Bon mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Slänbiger geringere
Sicherheit bietet. Dies iit 3. B. der Fall bei einer Forderung, deren Vers
‚ährung nahe bevorfteht. Daß das BOB. eine Sicherheit dur Bürgen
im 8Zweifel für ‚geringer erachtet al8 die Sicherheit durch Verpfändung, ergibt
9 auß $ 232 Ab]. 2 und aus S 273 Ubi. 3 Sab 2. N
Bei gleicher Sicherheit die dem Schuldner lättigere, z. DB. die höher
verzinsliche, die Wechfelichuld, die urteilsmäßige Schuld. Die größere vder
geringere Läftigkeit it unter Würdigung aller rechtlich und wirtichaftlih in
Betracht kommenden Umftände zu beftimmen, RKOES. Bd. 66 S. 266 {f., 275,
Sur. Wichr. 1907 S. 1714, 178.
Die ältere, d. i. die früher entitandene Schuld. ,
N gar feine diefer VorausfeBungen vor, fo fol die Leiftung auf
alle Schuldpoften verhältnismäßig angerechnet werden.
für 9. Die VorfHriften des 8 366 haben auch Geltung für den Zall, daß ein Dritter
Abt en Schuldner leitet, ohne die Schuld zu bezeichnen, welche getilgt werden foll. Das
eBnungsrecht des Gläubigers (S 267 6f 2) wird hiedurh nicht berührt.
u BE dem Bürgen f{ebht bei A auf mehrere AUnfprüche das Recht des S 366
S' 87 gl. Wringsheim in @ruchots Beitr. Bd. 53 S. 13. A. M. RKipr. d. DLG. Bd. 16
+73, ‚Recht 1908 11 Ziff. 1855 (Stuttgart).
ertni 6, BVeweislait. Sit das Beftehen mehrerer Forderungen gegen den Schuldner
geman 2.10 muß der Schuldner beweifen, daß Jeine Leiftung zufolge Vereinbarung oder
SOC Jeiner Beftimmung bzw. der N Vorfchriften gerade auf die eingekflagte
Ber ung anzurechnen fei. Sal €. d. ROH. Bd. 10 S. 243; Seuff. Arch. Bd. 35 Nr. 110;
a 1907 S. 308 geh en). Wird aber Vereinbarung oder Beitimmung nicht be-
au tet, 10 bat der Kläger darzutun, weshalb die Soblung auf die Kagforderung nicht
ob Technen ift. ROES. Bb, 55 S. 411, Iur. Wichr. 1903 Beil, S. 140; it }; DB. freitig,
foxna ürere Horderungen befiehen und ob die gohlung auf eine andere al3 die Klage-
Sorde 8 in Frage fommen kann, fo muß der RAläger beweifen, daß er noch andere
a. ungen gegen den Beklagten habe. ROSE. Bd. 55 S. 414, Iur. Wichr. 1901 S. 18,
CC. Xeonbhard, Bemeislait S. 85.
L.
8 367.
‚Bat der Schuldrer außer der Haubptleiftung BZinfen und Koften zu ent
ten, fo wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Seiftung
MUNÄchit auf die Noften. dann auf die Rinien und zulebt auf die Hauvtleiftung
ANgerechnet. ,
si Beitimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, jo fann der Gläubiger
'© Annahme der Leitung ablehnen.
& 1 268; IT, 816; ML, 561. . ) 5 Koiten
1. Wegfall des fhuldneriidhen Beitimmungsrechts hei Zinjen um :
Dur $ 367° wird das prinzipielle Beitinummgsredt Des en ndetung a8 Telbf
Deiränft, weil die Bahlung von Koften und Hinfen vor der Dein 0 5 ft
Dich Gebot der nach der Verfkehröfitte beitimmten Schuldnerpflicht (S 242) zu
7 Alten lt, x
Die Reihenfolge der Anrechnung in & 367 entfpricht jener des S 48 RO,
. Bett HE i dere Anrechnung, fo tritt nicht etwa entgegen
dem gen mt jedoch der Schuldner eine andere Anrechung, fo (it nl0t ehon entgegen