Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Zerfall des Reiches. 
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Fürsten neu zu errichten; er verbot den Reichsstädten die Aus— 
dehnung ihrer Gerichtsbarkeit über ihr Gebiet hinaus wie die 
Aufnahme von Pfahlbürgern; er sprach es aus, daß städtische 
Einungen, Bruderschaften und Bünde vom König nur unter 
Zustimmung der Fürsten, von den Fürsten nur unter Zu— 
stimmung des Königs geduldet oder errichtet werden dürften. 
Für ihre Territorien aber erhielten die Fürsten die volle Ver— 
briefung aller ihnen bisher zustehenden Rechte; sie erhielten 
ferner das territoriale Befestigungsrecht und das Recht der 
Gesetzgebung unter Zustimmung der maiores et meliores, der 
Notabeln des Landes. 
Es war ein Schlag, dessen Bedeutung der Kaiser wohl er⸗ 
kannte, und er wußte ihn nur zu parieren, indem er die Zu— 
geständnisse seines Sohnes übertrumpfte. Auf einem Reichstag 
zu Ravenna im Januar 1232 hob er alle städtischen Freiheiten 
auf, erklärte er jede bürgerliche Autonomie für null und nichtig, 
soweit sie sich nicht der Zustimmung der Stadtherren erfreue, 
und übertrug die städtischen Regalien und die Stadtverwaltung 
von neuem den Stadtherren. Das war freilich eine radikale 
Behandlung der Dinge, gegen die Heinrich nicht aufkommen 
konnte, da er doch immerhin auf die Aufrechterhaltung der 
deutschen Königsmacht einigermaßen bedacht sein mußte; es blieb 
ihm nun nichts übrig, als sich dem Vater Ostern 1282 unter 
demütigenden äußeren Bedingungen zu unterwerfen. 
Für die deutsche Entwickelung aber bedeuteten die Maß— 
regeln Heinrichs, wie sie Friedrich bestätigte, und deren Krönung 
durch das erweiterte Privileg Friedrichs den Anbruch eines 
neuen, für das alte Königtum verhängnisvollen Zeitalters. 
Offen ausgesprochen war der Gegensatz zwischen städtischer und 
territorialer Entwickelung, zwischen den entgegengesetzten Polen 
des Bürgertums und der Fürstengewalt, deren Entfaltung die 
nächsten Jahrhunderte beherrscht hat, und das Königtum hatte 
sich in deutlichster Weise auf die Seite nur einer dieser Ge— 
walten, der konservativen, des Fürstentums gestellt: es hatte 
seine Stellung über den Parteien verloren. 
Als nächste Folge des kaiserlichen Eingriffes ergab sich frei—
	        
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