398 Zehntes Buch. Drittes Kapitel.
Fürsten des Ostens, sowohl der Herzog von Pommern wie diejenigen
Mecklenburgs, von Waldemar gezwungen worden, ihre Länder vom
Dänenreich zu Lehen zu nehmen; nun fiel auch Lübeck an Däne—
mark, schließlich huldigten selbst die Grafen von Schwerin —
und um die Wende der Jahre 1214 und 1215 sanktionierte der
jugendliche deutsche König Friedrich II. all dies Unglück, indem
er dem Dänenherrscher alle Eroberungen jenseits der Elbe und
in Slawien auf ewige Zeiten bestätigte: von neuem war Deutsch⸗
land von der Ostsee verdrängt.
Und längst schon hatte dieser Gang der Erxeignisse auch auf
Livland zurückgewirkt. Seit dem Jahre 1206 begann König
Waldemar die Esten, die gelegentlich dänische Küsten geplündert
hatten, dadurch zu bestrafen, daß er die Eroberung ihres Landes,
vornehmlich auch der dem deutschen Livland vorgelagerten Insel
Oesel erstrebte. Es waren Versuche, die in den Jahren 1220
bis 1222 mit dem Übergang großer Teile Estlands, namentlich
der nordischen Küste mit der festen Burg und Stadt Reval in
dänischen Besitz und in dänisches Kirchentum endeten; zugleich
ward der Verkehr der deutschen Kolonie mit dem Mutterland
fast ganz unterbunden: Lübeck unterstand der genauesten Aufsicht
des dänischen Königs.
Da nahm, in der Nacht vom 6. zum 7. Mai 1223, Graf
Heinrich von Schwerin den König in kühnem Handstreich auf
der Jusel Lyoe an der fünenschen Küste gefangen. Alles, was
deutsch hieß an den Gestaden der Ostsee, atmete auf; auch die
Slawen frohlockten, auf denen die Hand des Königs schwer ge—
lastet hatte. Die Freilassung des Königs ward nach längeren
Verhandlungen, woran auch das Reich sich beteiligte, nur unter
schweren Bedingungen gewährt!. Fast alle Früchte dreißig—
ähriger Mühen mußte Waldemar opfern: neben einem unge—
heuren Lösegeld verlor er die Länder diesseits der Eider, deren
Fursten und Völker sich übrigens sofort nach seiner Gefangen⸗
nahme befreit hatten; nur Rügen blieb in dänischen Händen.
Es verstand sich von selbst, daß Waldemar nach seiner
Freilassung, vom Papste seiner erzwungenen Verpflichtungen
tS. oben S. 269 ff.