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Zehntes Buck. Drittes Kapitel.
Forderung mußte sich den Markgrafen von Anbeginn auf—⸗
drängen; denn das Land ließ sich ohne ihre Erfüllung von
vornherein weder erobern noch festhalten. Darum ward die
Lösung mit der Okkupation des Landes zugleich in Angriff ge—
nommen. Neben den Bauernschaften, die unter ihren Unter—
nehmern, den künftigen Lehnschulzen, ins Land zogen und Dörfer
gründeten, wurden zahlreich an einzelne einwandernde Freie wie
Ministerialen, die des Dienstes zu Roß mächtig waren, Land—
stücke in der Ausdehnung von mindestens 4 oder 6 Hufen ver—⸗
geben; und fast regelmäßig trat so neben die Neugründung
eines Dorfes auf rauher Flur das gelegentlich wohl schon für
sich bestehende, in zusammenhängender Landmasse liegende Gut
des Knappen oder Ritters Seine Besitzer hatten nach Be—
stimmungen der Jahre 1280 und 12832, wenn Knappen, mit
zwei bis drei Spießjungen, wenn Ritter, mit drei bis vier
reisigen Knechten anzureiten, dafür genossen sie ihres Landes
und waren für dessen normalen Umfang bedefrei und frei von
den Lasten bäuerlichen Zinses und Dienstes.
Neben die bäuerliche Bevölkerung, die dem Markgrafen
unter dem Gebote seiner Schulzen und Vögte zinste, steuerte
und staatlich frondete, trat damit eine neue Gruppe ländlicher
Siedler. Rekrutierte sie sich vielfach aus den ungemein zahl⸗
reichen Dienstmannengeschlechtern des Mutterlandes und vor—
nehmlich Sachsens, war sie also ursprünglich meist unfreiem
Stamme entsprossen, wie sie denn auch im Mutterlande noch
lange als unfrei galt: hier auf kolonialem Boden fragte man
wenig nach Vorgeschichte und einstiger Stellung: nur der feste
Arm, die kriegerische Bedeutung, die das Bauerngut fast stets
Das Sechshufengut sollte allerdings den Ritter nicht voll nähren;
dazu traten landesherrliche Zehnten oder Zinse (ogl. Droysen 12, 39):
ein Versuch, von der naturalwirtschaftlichen Besoldungsanlage wenigstens
teilweis abzukommen.
2 In den bekannten Bedeverträgen bei Riedel, C. D. Brand. Haupt⸗
teil III, 1, Nr. 8 und 9. VBgl. auch Großmann, Gutsherrlich⸗bäuerliche
Rechtsverhältnisse S. 8 ff. und Fuchs in Zeitschr. der Savigny⸗Stiftung,
German. Abt. 12, 19 ff. Zum Datum des zweiten Vertrages s. Kühns,
Gerichtsverfassung 2. 152 Anm. 222.