Deutsche Erfolge i. äußersten Osten; Schicksale d. Kolonisation bis 1300. 417
überragende Höhe des Besitzes galten; fast ohne weiteres wurden
die reisigen Inhaber des Vier- und Sechshufenlandes zur ge—
sellschaftlich führenden Schicht, zum Adel des flachen Landes.
Freilich waren sie dabei anfangs noch in keiner Weise persön—
lich bevorrechtet: in gleiches Gericht zogen sie mit den Bauern,
die gleich vollkommen erschienen in ihrem Rechte.
Aber doch war schon der Anfang einer beiderseitigen Ab—
sonderung gegeben, auf dem Boden rechtlicher wie politischer
Beziehungen. Die Bauern saßen auf ihren Hufen unter dem
Obereigentum des Markgrafen kraft Erbzinsrechts, so saß auch
ihr Schulze; nur sein Amt, nicht auch sein Gut ging grundsätzlich
vom Markgrafen zu Lehen. Der Ritter dagegen nutzte sein Gut
unter dem Obereigentum des Markgrafen kraft Lehnsrechts:
so stand er in Lehns sachen von vornherein vor dem Vasallen—
hof des Landes, vor dem Hofgericht, zu Rechte, unter dem
Markgrafen als persönlichem Richter. Nach dieser Seite hin
war, außer seinen besseren sozialen Beziehungen, auch rechtlich
seine Stellung dem Markgrafen gegenüber bevorzugt neben dem
Bauern. Politisch bevorzugt erschien sie sehr leicht hinsichtlich
der öffentlichen Lasten. Dem Ritter, der mit seinen Reisigen
die Sorgen der Landesverteidigung trug, war neben dem Ertrage
seiner sechs Hufen zugleich die Freiheit derselben von direkter
Besteuerung zugesprochen worden. War das anfangs nur im
Sinne finanzieller Erleichterung gedacht gewesen, so erschien es
doch bald im Lichte politischer Bevorrechtung — die Steuer—
freiheit schien ein Privilegium des Ritterstandes als solchen.
Von diesem Anspruche aus beginnt eine Entwickelung, die
neben anderen Momenten den ursprünglichen Aufbau des mark—
gräflichen Staates schon vor Schluß des 18. Jahrhunderts
unterwühlt, im 14. Jahrhundert gestürzt hat.
Die Ritter begnügten sich mit nichten noch lange mit der
allerdings ihre Dienste nur kärglich lohnenden Ausstattung im
Sechshufenland. Zu kriegsfreien Zeiten im Besitz überreichlicher
Arbeitskräfte, begannen sie, je friedlicher die Lage wurde, um so
mehr über die ursprüngliche Ausdehnung ihres Landes hinaus
zu roden und sonstwie Landbesitz zu erwerben: schon in der
Lamvprecht. Deutsche Geschichte III. 27