Deutsche Erfolge i. äußersten Osten; Schicksale d. KRolonisation bis 1300. 419
Jahr und Lebenszeit; ward das Verhältnis noch dauernder, so
war die Entstehung kleiner Staaten nicht ausgeschlossen. Es
sind Entwickelungen, die voll freilich erst in der zweiten Hälfte
des 14. Jahrhunderts eingesetzt haben jenseits der Periode der
Askanier; daran recht eigentlich ist die märkische Staatsgewalt
in ihrem oberen Gefüge zu Grunde gegangen. Vor allem aber
kauften die Ritter ihnen näher liegende Rechte. Sie kauften
das Schulzenlehen des Dorfes, dem ihr Rittergut nachbarlich
angrenzte; sie kauften die staatlichen Fronden der Bauerschaft,
sie kauften den markgräflichen Erbzins der Hufen, sie kauften
die Bede. So traten sie in ihrem Dorfe an des Markgrafen Statt;
und sofort verwandelten sich die staatlichen Gesichtspunkte, von
denen aus die Pflichten der Bauern einst konstruiert waren, in
grundherrliche. Der Ritter ward der Grundherr seines Dorfes,
die Bauern seine Grundholden. Nur war es nicht die behagliche,
korporativ unendlich reich ausgestaltete, von unten her konstruierte,
in Recht und Pflicht vielfach ins Humoristische gezogene Grund⸗
hörigkeit der späteren Zeiten des Mutterlandes!. Auf kolonialem
Boden pflegen in wirtschaftlichen Dingen die Gegensätze
schärfer hervorzutreten: alles wird Recht und alles Bedeutung.
Dazu waren die neuen, an die Ritter übertragenen Rechte an
sich ungemessen: ursprünglich staatlich gedacht, hatten sie an
dem staatlichen Interesse des öffentlichen Wohles ihre virtuell
völlig sichere Grenze finden sollen. Diese Grenze bestand jetzt
— 0
ein Ritter die privat gewordenen Kriegsfronden zu ungemessenen
Ackerdiensten umwandelte? Warum sollte das im Erbzinsrecht
anerkannte Obereigentum des Markgrafen, nun mit diesem Rechte
an den Ritter übergegangen, bei der größeren, durch die Nachbar—
schaft bedingten Einwirkungsfähigkeit des Ritters auf die Bauern
nicht ungleich strengere, bisher ungeahnte Formen annehmen?
Nur allzuleicht geschah es, daß aus der Übernahme des Erb—
schulzenamtes sich volle Patrimonialgerichtsbarkeit entwickelte.
1 Schon 1282 wird von ‚zubditi gespro i
m gesprochen, Riedel O. D. Brand.
272