Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Deutsche Erfolge i. äußersten Osten; Schicksale d. KRolonisation bis 1300. 419 
Jahr und Lebenszeit; ward das Verhältnis noch dauernder, so 
war die Entstehung kleiner Staaten nicht ausgeschlossen. Es 
sind Entwickelungen, die voll freilich erst in der zweiten Hälfte 
des 14. Jahrhunderts eingesetzt haben jenseits der Periode der 
Askanier; daran recht eigentlich ist die märkische Staatsgewalt 
in ihrem oberen Gefüge zu Grunde gegangen. Vor allem aber 
kauften die Ritter ihnen näher liegende Rechte. Sie kauften 
das Schulzenlehen des Dorfes, dem ihr Rittergut nachbarlich 
angrenzte; sie kauften die staatlichen Fronden der Bauerschaft, 
sie kauften den markgräflichen Erbzins der Hufen, sie kauften 
die Bede. So traten sie in ihrem Dorfe an des Markgrafen Statt; 
und sofort verwandelten sich die staatlichen Gesichtspunkte, von 
denen aus die Pflichten der Bauern einst konstruiert waren, in 
grundherrliche. Der Ritter ward der Grundherr seines Dorfes, 
die Bauern seine Grundholden. Nur war es nicht die behagliche, 
korporativ unendlich reich ausgestaltete, von unten her konstruierte, 
in Recht und Pflicht vielfach ins Humoristische gezogene Grund⸗ 
hörigkeit der späteren Zeiten des Mutterlandes!. Auf kolonialem 
Boden pflegen in wirtschaftlichen Dingen die Gegensätze 
schärfer hervorzutreten: alles wird Recht und alles Bedeutung. 
Dazu waren die neuen, an die Ritter übertragenen Rechte an 
sich ungemessen: ursprünglich staatlich gedacht, hatten sie an 
dem staatlichen Interesse des öffentlichen Wohles ihre virtuell 
völlig sichere Grenze finden sollen. Diese Grenze bestand jetzt 
— 0 
ein Ritter die privat gewordenen Kriegsfronden zu ungemessenen 
Ackerdiensten umwandelte? Warum sollte das im Erbzinsrecht 
anerkannte Obereigentum des Markgrafen, nun mit diesem Rechte 
an den Ritter übergegangen, bei der größeren, durch die Nachbar— 
schaft bedingten Einwirkungsfähigkeit des Ritters auf die Bauern 
nicht ungleich strengere, bisher ungeahnte Formen annehmen? 
Nur allzuleicht geschah es, daß aus der Übernahme des Erb— 
schulzenamtes sich volle Patrimonialgerichtsbarkeit entwickelte. 
1 Schon 1282 wird von ‚zubditi gespro i 
m gesprochen, Riedel O. D. Brand. 
272
	        
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