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Achtes Buch. Erstes Kapitel.
rechtes Gewicht und allerlei Speisekauf, kurz über allen Mein—
kauf. Sie strebte darnach, die Thätigkeit der sonstigen Erwerbs—
genossenschaften am Platze zu beaufsichtigen, sei es die der
Münzer, sei es die handwerklicher Zünfte. Sie begann einen
eigenen Koder kaufmännischer Usancen zu entwickeln, sie lebte
den großen Zielen der Befreiung des Grundeigens von hörigen
Lasten, wie der Ausbildung eines freien kaufmännisch verwend—
baren Vertragsrechts. Sie suchte endlich den städtischen Handel
für den Kreis ihrer Genossen zu monopolisieren — genau so
wie die Markgenossen es seit dem 5. Jahrhundert durchgesetzt
hatten, die Ausbeutung des Markbodens auf Eingesessene der
Mark zu beschränken —, und sie erstrebte das Handelsmonopol
für einen möglichst weiten Umkreis ihres Platzes?.
Neben all diesen lokalen Zielen gab sie die fern—
reichenden Gesichtspunkte ihrer Vorläuferin, der zeitweiligen
Kauffahrtgilde, nicht auf. Nach wie vor schützte sie die Kara—
wanenreisen ihrer Mitglieder wie deren Schicksal überhaupt in
der Fremde; zu ihrer Unterstützung standen an den besuchtesten
Handelsplätzen Tochtergilden bereit, die sich aus den jeweils an⸗
wesenden Brüdern der heimatlichen Gilde wie anderweitig auf—
genommenen Mitgliedern zusammensetzten und ihren Mitgliedern
den vollen Ersatz der Heimat bieten sollten. So hatte Köln seit
uralten Zeiten eine Gilde in London, so besaß Groningen
Gilden in Köln und Utrecht, sowie vermutlich in Ripen und
in den „fünf Häfen“ Englands: sie konnten in Sachen der
Gildebrüder urteilen, sobald sie mit sechs Brüdern besetzt waren,
von ihnen ging der Rechtszug an die Gilde daheim: sie
waren gleichsam Enklaven im Ausland.
Diese Einrichtungen gaben den Gilden einen großen und
freien Zug. Wie man am fremden Platze freundlich aufge—
nommen sein, seine Heimat wieder finden wollte, so war man
1Dies Handelsmonopol hieß Hanse; die Hanse ist also für die Gilde
genau das, was der Zunftzwang für die Zunft. Weithin erreicht ist das
Ziel der Hanse in Groningen. Für Dortmund vogl. Frensdorff, Dort—
munder Statuten und Urteile S. LV.