Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Städte und Bürgertum zur Stauferzeit. 31 
daheim entgegenkommend gegen den fremden Kaufmann, sobald 
er sich dem heimischen Handels- und Erwerbsleben einordnete: 
verweilte er länger gastesweise am Platze, so wurde ihm der 
Eintritt in die Gilde gestattet, ja nahegelegt. Es war eine 
Freundlichkeit, deren Entgelt man anderen Ortes, dann selbst 
ein fremder Kaufmann, erwartete: gleichwohl mußte sie den 
Egoismus der heimischen Kaufmannschaft brechen, ihren engen 
Gesichtskreis erweitern. Zugleich trug sie gewiß vieles zur ein— 
heitlichen Ausgestaltung der Gilden aller Plätze bei, um so mehr, 
als jeder größere Handelsverkehr an sich schon überall wesentlich 
gleichartige Einrichtungen nach sich zieht; man wird nicht irren, 
wenn man die Anfänge der Kaufmannsgilden, soweit sie einfache 
Platzgilden waren, als aller Orten ziemlich übereinstimmend sich 
vorstellt. 
In diese Gleichförmigkeit der Bildung wurde Bresche gelegt 
durch die Verknüpfung der Gilden mit der höheren, staatlichen 
Schutzmacht. Indem diese einzelnen Gilden Teile ihrer Gewalt 
delegierte, sie also mehr oder minder mit öffentlichen Rechten 
ausstattete, führte sie eine dritte Entwickelungsstufe der kauf⸗ 
männischen Gilde herauf. 
In merowingischer Zeit, auch noch unter König Pippin, 
hatte vor allem die Kirche, insbesondere der Episkopat, den 
Schutz der Handelsinteressen übernommen. Damals entstanden 
viele der großen Messen, die sich an die Begehung von Heiligen⸗ 
tagen knüpfen; ein Nachhall jenes Schutzes ist es, wenn hie 
und da noch in später Zeit das Handels- oder Schiffergericht 
auf dem Kirchhof, auf geistlich befriedetem Boden, gehalten wird. 
Im allgemeinen aber war der kirchliche Schutz seit der 
deutschen Kaiserzeit in den Hintergrund gedrängt; schon Karl 
der Große hatte den staatlichen Schutz ihm vorgeschoben. Gern 
ließ er seinen Schutz einzelnen Kaufleuten, auch wohl der Kauf⸗ 
mannschaft ganzer Länder zu teil werden; und bereits Ludwig 
der Fromme begründete daraufhin für einzelne Kaufleute ein 
besonderes Recht, indem er sie von der Beweispflicht durch 
Gottesurteil entband. Die sächsischen Herrscher seit Otto dem 
Großen haben mit ihrem Schutze dann ganze Kaufmannsgilden
	        
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