Städte und Bürgertum zur Stauferzeit. 31
daheim entgegenkommend gegen den fremden Kaufmann, sobald
er sich dem heimischen Handels- und Erwerbsleben einordnete:
verweilte er länger gastesweise am Platze, so wurde ihm der
Eintritt in die Gilde gestattet, ja nahegelegt. Es war eine
Freundlichkeit, deren Entgelt man anderen Ortes, dann selbst
ein fremder Kaufmann, erwartete: gleichwohl mußte sie den
Egoismus der heimischen Kaufmannschaft brechen, ihren engen
Gesichtskreis erweitern. Zugleich trug sie gewiß vieles zur ein—
heitlichen Ausgestaltung der Gilden aller Plätze bei, um so mehr,
als jeder größere Handelsverkehr an sich schon überall wesentlich
gleichartige Einrichtungen nach sich zieht; man wird nicht irren,
wenn man die Anfänge der Kaufmannsgilden, soweit sie einfache
Platzgilden waren, als aller Orten ziemlich übereinstimmend sich
vorstellt.
In diese Gleichförmigkeit der Bildung wurde Bresche gelegt
durch die Verknüpfung der Gilden mit der höheren, staatlichen
Schutzmacht. Indem diese einzelnen Gilden Teile ihrer Gewalt
delegierte, sie also mehr oder minder mit öffentlichen Rechten
ausstattete, führte sie eine dritte Entwickelungsstufe der kauf⸗
männischen Gilde herauf.
In merowingischer Zeit, auch noch unter König Pippin,
hatte vor allem die Kirche, insbesondere der Episkopat, den
Schutz der Handelsinteressen übernommen. Damals entstanden
viele der großen Messen, die sich an die Begehung von Heiligen⸗
tagen knüpfen; ein Nachhall jenes Schutzes ist es, wenn hie
und da noch in später Zeit das Handels- oder Schiffergericht
auf dem Kirchhof, auf geistlich befriedetem Boden, gehalten wird.
Im allgemeinen aber war der kirchliche Schutz seit der
deutschen Kaiserzeit in den Hintergrund gedrängt; schon Karl
der Große hatte den staatlichen Schutz ihm vorgeschoben. Gern
ließ er seinen Schutz einzelnen Kaufleuten, auch wohl der Kauf⸗
mannschaft ganzer Länder zu teil werden; und bereits Ludwig
der Fromme begründete daraufhin für einzelne Kaufleute ein
besonderes Recht, indem er sie von der Beweispflicht durch
Gottesurteil entband. Die sächsischen Herrscher seit Otto dem
Großen haben mit ihrem Schutze dann ganze Kaufmannsgilden