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Achtes Buch. Erstes Kapitel.
bewidmet; doch galt der Schutz im wesentlichen wohl nur dem
Kaufmann auf Reisen und schloß zugleich meistens eine Anzahl
von Zollbefreiungen ein. Weiter mußte die königliche Privile⸗
gierung sich erstrecken, sobald die Kaufgilde an ihrem Platze
polizeiliche Rechte oder gar das Recht möglichst ausschließlichen
Handelsverkehrs nur ihrer Mitglieder in Anspruch zu nehmen
versuchte und, statt diese Rechte usurpatorisch geltend zu machen,
ihre Verleihung von seiten der öffentlichen Gewalt anrief und
etwa erreichte. In diesem Falle wäre die Gilde zum öffent—
lichen Amt des Marktes, ja zur städtischen Behörde geworden,
soweit Stadt und Markt zusammenfielen. Es wäre eine Ent⸗
wickelung, die namentlich da, wo die Gildebrüder zugleich die
alleinigen Vollbürger, weil die alleinigen vollberechtigten Grund⸗
besitzer waren, ohne weiteres zur Verwaltung des Handelsplatzes
als Stadt durch die Gilde hätte führen müssen!“. Da aber, wo
sich ein öffentlicher Markt entwickelt hatte, wo mithin die Gilde
grundsätzlich nur usurpatorisch in den Besitz des Verkehrsmonopols
gelangen konnte, mußte sich unter Umständen zwischen der Gilde
und den Herren des öffentlichen Marktes ein Kampf mit der
Mögalichkeit sehr verschiedenen Ausganges entspinnen.
IV.
Die Entwickelung der Kaufgilde hatte sich ihrem haupt—
sächlichen Verlaufe nach durchaus selbständig vollzogen; der zeit⸗
weiligen Form der Kauffahrtgilde war die stetige der Platzgilde ge—
folgt. Erst die Platzgilde in ihren weitestgehenden Bestrebungen
war mit der öffentlichen Gewalt in notwendige Berührung ge—
kommen. Die öffentliche Gewalt aber war inzwischen auch von
sich aus den Bedürfnissen des Handels längst nahegetreten: weit
uüͤber gelegentlichen persönlichen Schutz der Kaufleute hinaus hatte
sie den Markt als Einrichtung ihres Rechtes entwickelt.
Die Märkte sind in Deutschland nicht übermäßig alt; das
Wort Markt ist erst eine althochdeutsche Entlehnung aus dem
lateinischen mercatus. Sie entstanden vorübergehend da, wo
1 Vgl. hierfür die Entwickelung Rigas, v. Bulmerincq, der Ursprung
der Stadtverfassung Rigas, 1894, bes. S. 59.