Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

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Achtes Buch. Erstes Kapitel. 
der ersten Blütezeit des deutschen Kaisertums; vornehmlich die 
sächsischen Herrscher seit Otto J. wie die frühesten Salier haben 
eine Fülle dauernder Märkte begründet. 
Indem nun der Markt ständig ward, erhielt er eine fest— 
ttehende räumliche Begrenzung; er wurde als ein besonderer 
Bezirk aus dem bisherigen, rein ländlicher Kultur entwachsenen 
Verwaltungsgebiet herausgehoben; er bildete fortan eine kom— 
merzielle Freistatt völlig neuen Charakters. Sein eigenartiger 
Friede bewirkte, daß alle Kaufleute, welche ihm zureisten, unter 
besonderem Schutze des Königs fuhren: so wurde der früher 
persönlich erteilte besondere Kaufmannsschutz des Königs dem 
ganzen Stande zu Teil. Sein Friede bewirkte weiterhin, daß 
sedes im Marktgebiete begangene Verbrechen, soweit es mit 
kaufmännischen Vorgängen in Zusammenhang stand, außer der 
gewöhnlichen Strafe grundsätzlich mit der Zusatzstrafe des könig⸗ 
lichen Bannes (60 Schillinge) geahndet ward: eine Sonder⸗ 
»eftimmung, unter deren Durchführung späterhin ein erstmaliges 
voll öffentliches Straftecht in Deutschland entwickelt ward. 
Dieser Friede bewirkte endlich im Orte selbst eine besondere 
Marktfreiheit von der Strafpvollstreckung für auswärts be— 
gangene Verbrechen wie vom Vollzug auswärts eingegangener 
Verpflichtung: er wirkte im Sinne des Rechtes einer Frei⸗— 
statt; er schuf damit grundsätzlich das Recht, daß gegen 
kaufmännische Angehörige des Marktgebietes nur in diesem 
Bebiete selbst gerichtlich geklagt werden konnte. 
So machte er die Einrichtung eines besonderen Markt— 
gerichtes notwendig: es entstand ein neues öffentliches Gericht 
hornehmlich für Handelssachen, eine auf deutschem Boden bis 
— 
ein öffentlicher Marktrichter, bald Schultheiß, bald Amtmann 
oder sonstwie benannt; er bildete mit Hilfe der Rechtsweisung 
der kaufmännischen Gemeinde oder auch eines Schöffenausschusses 
derselben ein neues, kaufmännisches Recht aus; ein Recht, das 
vor allem Schuldsachen und Marktfrevel betraf, das die Ver— 
gehen des unrechten Kaufes und des Bruches von Maß und 
Bewicht, des Auflaufes und des Schwertzückens während des
	        
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