Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Städte und Bürgertum zur Stauferzeit. 89 
fast alle großen Städte nach Erwerbung des ländlichen Gebietes 
bis weit vor ihren Mauern strebten, zur Weide für die immer 
zunehmenden städtischen Herden, zur Sicherung der Reisenden 
und Warenzüge auf den Straßen der Nachbarschaft, zum Aus— 
schluß befestigter Anlagen in ihrer Nähe; spätestens unter diesen 
Bemühungen mußte das Stadtgebiet zum Gesamtgebiet des ur⸗ 
sprünglichen Hochgerichtes erweitert werden. 
Die verfassungsmäßigen Folgen dieser Vorgänge sind 
nicht leicht zu übersehen. Sie konnten an sich ebenso verschiedener 
Art sein, wie die heutigen verfassungsmäßigen Folgen der groß— 
städtischen Eingemeindungen. Sie traten auch bei jeder einzelnen 
Großstadt nicht immer gleichzeitig und gleichartig, sondern in 
sehr unregelmäßigen Zeiträumen und unter mannigfachen sach— 
lichen Abweichungen hervor. 
Gleichwohl lassen sich einige Züge als vermutlich typisch 
kennzeichnen. Die Spezialgemeinden konnten durch den Vorzug 
völlig freien Verkehrs im Marktgebiete, sowie durch gerichtliche 
Unterstellung unter das Marktgericht, zunächst für Marktsachen, 
der Verfassung des Marktbezirkes angegliedert werden. Eine 
volle Verschmelzung mußte leicht eintreten, sobald die Sonder— 
gemeinden kaufmännischen Charakter erhielten und damit ihre 
Vorstände, die Heimburgen oder Burmeister, sich mindestens vor⸗ 
wiegend nicht mehr mit agrarischen, sondern mit städtischen 
Dingen, Buchung der städtischen Grundbesitzbewegung u. dgl. 
zu beschäftigen hatten. War diese Verschmelzung erreicht, so 
gab es keine Marktgemeinde mehr neben Sondergemeinden, 
sondern nur noch eine große Stadtgemeinde über schwachen 
Resten der einstigen Sonderbildungen. 
Es war natürlich, daß diese große Gemeinde die Führung 
ihrer Geschäfte selbständig in die Hand nahm. Es geschah das an— 
fangs in großen Versammlungen aller Bürger, wie uns deren z. B. 
aus Magdeburg noch bekannt sind. Allein naturgemäß verbot sich 
diese Art der Geschäftsführung sehr bald von selbst; haben doch 
seit dem 18. Jahrhundert nicht einmal größere Dorfgemeinden 
in ihren den Bürgerversammlungen der Städte analogen Zu—
	        
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