Städte und Bürgertum zur Stauferzeit. 89
fast alle großen Städte nach Erwerbung des ländlichen Gebietes
bis weit vor ihren Mauern strebten, zur Weide für die immer
zunehmenden städtischen Herden, zur Sicherung der Reisenden
und Warenzüge auf den Straßen der Nachbarschaft, zum Aus—
schluß befestigter Anlagen in ihrer Nähe; spätestens unter diesen
Bemühungen mußte das Stadtgebiet zum Gesamtgebiet des ur⸗
sprünglichen Hochgerichtes erweitert werden.
Die verfassungsmäßigen Folgen dieser Vorgänge sind
nicht leicht zu übersehen. Sie konnten an sich ebenso verschiedener
Art sein, wie die heutigen verfassungsmäßigen Folgen der groß—
städtischen Eingemeindungen. Sie traten auch bei jeder einzelnen
Großstadt nicht immer gleichzeitig und gleichartig, sondern in
sehr unregelmäßigen Zeiträumen und unter mannigfachen sach—
lichen Abweichungen hervor.
Gleichwohl lassen sich einige Züge als vermutlich typisch
kennzeichnen. Die Spezialgemeinden konnten durch den Vorzug
völlig freien Verkehrs im Marktgebiete, sowie durch gerichtliche
Unterstellung unter das Marktgericht, zunächst für Marktsachen,
der Verfassung des Marktbezirkes angegliedert werden. Eine
volle Verschmelzung mußte leicht eintreten, sobald die Sonder—
gemeinden kaufmännischen Charakter erhielten und damit ihre
Vorstände, die Heimburgen oder Burmeister, sich mindestens vor⸗
wiegend nicht mehr mit agrarischen, sondern mit städtischen
Dingen, Buchung der städtischen Grundbesitzbewegung u. dgl.
zu beschäftigen hatten. War diese Verschmelzung erreicht, so
gab es keine Marktgemeinde mehr neben Sondergemeinden,
sondern nur noch eine große Stadtgemeinde über schwachen
Resten der einstigen Sonderbildungen.
Es war natürlich, daß diese große Gemeinde die Führung
ihrer Geschäfte selbständig in die Hand nahm. Es geschah das an—
fangs in großen Versammlungen aller Bürger, wie uns deren z. B.
aus Magdeburg noch bekannt sind. Allein naturgemäß verbot sich
diese Art der Geschäftsführung sehr bald von selbst; haben doch
seit dem 18. Jahrhundert nicht einmal größere Dorfgemeinden
in ihren den Bürgerversammlungen der Städte analogen Zu—