Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

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Achtes Buch. Erstes Kapitel. 
sammenkünften gemeinsam die markgenössischen Geschäfte bewäl⸗ 
tigen können, vielmehr statt ihrer einen Ausschuß von Genossen, 
zumeist unter dem Namen der Geschworenen, zu handeln beauftragt. 
Ganz entsprechend diesen Dorfausschüssen kam es unter 
zünstigen Verhältnissen auch in den Städten während des 12. 
uind 18. Jahrhunderts zur Bildung eines Bürgerausschusses, 
welcher der großen Versammlung der Bürger die gute Leitung 
der städtischen Geschäfte zuschwur: es kann der Anfang des 
Rates sein. 
Die ursprünglichen Kompetenzen des Rates sind mit seiner 
Entstehung gegeben: er hatte der Stadt Wohl zu fördern auf 
sede Weise. Zusammengesetzt wurde er durch Wahl aus Mit—⸗ 
gliedern hervorragender städtischer Geschlechter; bisweilen gelten 
vielleicht die Burmeister oder Heimburgen der Sondergemeinden 
als seine geborenen Mitglieder. Beschäftigte er sich bloß mit der 
Verwaltung rein städtischer Dinge, so war vom Standpunkte 
des öffentlichen Rechtes nichts gegen ihn zu erinnern; er ging 
aicht hinaus über die jeder Gemeinschaft des deutsches Rechtes 
gestattete Selbständigkeit. Versuchte er dagegen, irgendeine wirk⸗ 
liche Gerichtsbarkeit auszuüben, wie ihm das auf dem ganzen 
Bebiete städtischer Polizei sehr nahe lag, so überschritt er die 
Grenzen seines Rechtes und ward zu einer revolutionären Behörde; 
nur die Verleihung öffentlicher Gewalt seitens des Königs oder 
seitens des Stadtherrn, welchem die königlichen Rechte über— 
tragen waren, vermochte ihn zu rechtfertigen. Und so war die 
gesicherte Ausbildung der Stadtverfassung im 12. und 13. Jahr⸗ 
hundert ebenso an königliche oder stadtherrliche Mitwirkung ge— 
bunden, wie diese im 10. und 11. Jahrhundert für die Ent— 
wickelung der Marktverfassung von Bedeutung gewesen war. 
Wie aber fanden sich die Organe der Marktverfassung, wie 
die Organe der Gilde mit dem Rate, dem repräsentativen Körper 
der Stadtgemeinde ab? 
Eine klare Antwort kann hier nur von der Betrachtung 
der sozialen Entwickelung des Kaufmannsstandes her erteilt 
werden. In älterer Zeit galt noch jeder Handeltreibende als 
Kaufmann; Groß- und Kleinhandel waren sozial noch nicht
	        
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