Object: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

36 Achtes Buch. Erstes Kapitel. 
Darüber hinweg aber ging die Marktgemeinde später darauf 
aus, ihr Gericht, das, mit den Gerichten der herkömmlichen Ver— 
fassung verglichen, nur ein Mindergericht war, zu einem Hoch— 
gericht, zur Zuständigkeit für peinliche Sachen zu entwickeln. 
Is war ein Streben, das den Marktgemeinden, wenn überhaupt, 
so erst spät, zumeist im 18. Jahrhundert, Erfolg brachte; ein 
Ziel, das sie gewiß überall erst erreicht haben, nachdem sie über 
ihr Gebiet hinaus Einfluß auf den gesamten Handelsplatz er⸗ 
rungen hatten, dem sie angehörten. Es ist somit eine Richtung 
ihres Fortschrittes, die über das enge Gebiet der ursprünglichen 
Marktftätte hinausführt in die Geschichte des Handelsplatzes 
überhaupt, dem der Markt zugebörte. 
V. 
Die Verwaltungseinteilung des merowingisch⸗-karlingischen 
Reiches hatte nur ländliche Bezirke gekannt; sie entstammte einem 
ausschließlich naturalwirtschaftlichen Zeitalter. Dem gegenüber war 
das Marktgebiet der erste geldwirtschaftliche Verwaltungsbezirk; 
fremd und andersartig schob es sich in die alte Bezirkseintei⸗ 
lung und Bezirksverfassung ein. Allein da es klein war, da 
es wesentlicher Lebensbedingungen auch des Kaufmanns jener 
frühen Zeit entbehrte, da es deshalb bald zur Erweiterung, zur 
Erstreckung auf den gesamten Handelsplatz neigte, so konnten 
Beziehungen zur alten Verfassung nicht ausbleiben, und sie 
mußten sich in weitaus den meisten Fällen von Jahr zu Jahr 
oerstärken. 
In der Entwickelung seiner Beziehungen über den gesamten 
Handelsplatz und dessen Gebiet hinweg erweitert sich der Markt 
zur Stadt, wird die Marktverfassung durch die erste Lebensform 
einer wirklichen Stadtverfassung abgelöst. 
Die ursprüngliche Reichseinteilung der merowingischen Zeit 
kannte nur Gaue und unter diesen Hundertschaften; der Gau— 
heamte, der Graf, war politischer Beamter und zugleich Gerichts 
oorsitzender in dem Hochgericht jeder Hundertschaft. Aus dieser 
zinfachen Gliederung kommt für die Entstehung der Stadt im
	        
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