36 Achtes Buch. Erstes Kapitel.
Darüber hinweg aber ging die Marktgemeinde später darauf
aus, ihr Gericht, das, mit den Gerichten der herkömmlichen Ver—
fassung verglichen, nur ein Mindergericht war, zu einem Hoch—
gericht, zur Zuständigkeit für peinliche Sachen zu entwickeln.
Is war ein Streben, das den Marktgemeinden, wenn überhaupt,
so erst spät, zumeist im 18. Jahrhundert, Erfolg brachte; ein
Ziel, das sie gewiß überall erst erreicht haben, nachdem sie über
ihr Gebiet hinaus Einfluß auf den gesamten Handelsplatz er⸗
rungen hatten, dem sie angehörten. Es ist somit eine Richtung
ihres Fortschrittes, die über das enge Gebiet der ursprünglichen
Marktftätte hinausführt in die Geschichte des Handelsplatzes
überhaupt, dem der Markt zugebörte.
V.
Die Verwaltungseinteilung des merowingisch⸗-karlingischen
Reiches hatte nur ländliche Bezirke gekannt; sie entstammte einem
ausschließlich naturalwirtschaftlichen Zeitalter. Dem gegenüber war
das Marktgebiet der erste geldwirtschaftliche Verwaltungsbezirk;
fremd und andersartig schob es sich in die alte Bezirkseintei⸗
lung und Bezirksverfassung ein. Allein da es klein war, da
es wesentlicher Lebensbedingungen auch des Kaufmanns jener
frühen Zeit entbehrte, da es deshalb bald zur Erweiterung, zur
Erstreckung auf den gesamten Handelsplatz neigte, so konnten
Beziehungen zur alten Verfassung nicht ausbleiben, und sie
mußten sich in weitaus den meisten Fällen von Jahr zu Jahr
oerstärken.
In der Entwickelung seiner Beziehungen über den gesamten
Handelsplatz und dessen Gebiet hinweg erweitert sich der Markt
zur Stadt, wird die Marktverfassung durch die erste Lebensform
einer wirklichen Stadtverfassung abgelöst.
Die ursprüngliche Reichseinteilung der merowingischen Zeit
kannte nur Gaue und unter diesen Hundertschaften; der Gau—
heamte, der Graf, war politischer Beamter und zugleich Gerichts
oorsitzender in dem Hochgericht jeder Hundertschaft. Aus dieser
zinfachen Gliederung kommt für die Entstehung der Stadt im