Wandlungen d. ländl. Zustände; Anfänuge territorialer Entwickelung. 53
auch, nur von eigenen Kräften getragen, nach persönlichem Plan
im Neubruch vor. Dem amerikanischen Squatter gleich brach
er in das natürliche Gehege des Urwaldes, allein erbaute er sich
den einsamen Hof auf dem Rottfeld.
Es war eine Bewegung, die vornehmlich die Anfangszeiten
der zweiten großen Besiedelungsperiode, das 9. bis 11. Jahr⸗
hundert, noch füllte. Sie war naturgemäß sehr unregelmäßig,
sie hatte etwas urwüchsig Gewaltsames, sie ward darum schließ⸗
lich seitens der herrschenden staatlichen und halbstaatlichen Mächte
unterbunden.
Die Könige, die kraft alten Bodenregals noch immer ein
grundsätzliches Eigentum an allem unbebauten Lande behaupteten,
erklärten jetzt dies Eigentumsrecht feierlich und formell über
alle noch vorhandenen Urwälder, vornehmlich der Gebirgs⸗
gegenden. So wurden Spessart und Frankenwald, Ardennen
und Soon, Hagenauer Wald und Dreieich zu Reichsforsten:
nur noch mit besonderer königlicher Erlaubnis sollte in ihnen
gerodet werden.
Die damit gegebene Bewegung setzte sich von der Zentral⸗
gewalt auf die Landesmächte, Herzöge und Markgrafen, Grafen
und Bischöfe mit gräflichen Rechten, fort; und wie auf anderen
Gebieten, so überflügelte auch hier die Thätigkeit dieser Zwischen⸗
mächte bald das Ansehen des Königs. Schon mit der ersten
Hälfte des 11. Jahrhunderts hören die Einforstungen zu gunsten
des Reiches auf, königliche Wildbannprivilegien für die Großen
in immer abgeschwächterer Form reichen noch bis zum Ende
dieses Jahrhunderts. Seitdem gilt das Einforstungsrecht großer
Waͤlder wesentlich als Recht der Großen: lahmgelegt ist die
Initiative des Königs.
Natürlich ging damit der Ausbau des Waldes in der
Blütezeit der zweiten Periode, unter Saliern und Staufern,
fast ausschließlich an die Großen. d. h. die Grundherrschaften,
über.
Es begann nunmehr eine gewallige expansive Thätigkeit,
die bumen etwa drei Jahrhunderten das Dunkel unserer Wälder
quch in unzugänglichen Gebirgsgegenden lichtete; es war die