Wandlungen d. ländl. Zustände; Anfänge territorialer Entwickelung. 61
hatte der hohe Adel des 7. und 8. Jahrhunderts nach umfassen⸗
dem Landbesitz gestrebt, vielmehr hatte er nur Grund und Boden
mit Recht als den einzigen Machtbesitz der Zeit anerkannt und
deshalb versucht, sich seiner zu bemächtigen.
Nun war ihm das in weitreichendem Maße gelungen;
und was ihm an Landübermacht etwa noch fehlte, das
erwarb er in den gewaltigen Kolonisationen des 11. bis
13. Jahrhunderts. Damit war das Ziel seines Strebens er—
reicht: er gebot über das Land und seine Bebauer; eine ökono—
mische Ausbreitung seiner Herrschaft über das Maß notwendigen
Lebensunterhaltes hinaus lag ihm fern: er strebte nach der
Stellung des Hofherrn, des Kriegers, des Trägers höherer
Bildung; speziell wirtschaftliche Interessen, die über die Her⸗
stellung einer materiellen Grundlage für diese Zwecke hinaus—
gegangen wären, besaß er nicht.
So ging er wesentlich in extensiver Wirtschaft auf und so
war seine volkswirtschaftliche Rolle erfüllt, als der Höhepunkt
agrarischer Ausdehnung mit dem 12. Jahrhundert erreicht war.
Seitdem verwandelt sich die Grundherrschaft in ein bloßes
Renteninstitut. Und schon ein Jahrhundert vorher hatte sie
begonnen, in der Verfassung ihrer Grundholden, wie im
Charakter ihrer Verwaltung eine dahingehende Richtung ein—
zuschlagen.
Mit dem Beginn des 10. Jahrhunderts etwa war aus den
Alassen der unfreien Liten und freien Hintersassen, die sich in
der Großgrundherrschaft getroffen hatten, der eine, weitausge⸗
dehnte Stand der grundholden Bauern hervorgegangen. Ur—
sprünglich in seinen Rechten noch stark begrenzt, begann er sich
seit der zweiten Hälfte des 10. Jahrhunderts allmählich zu heben.
Die naturgemäße Grundlage seiner weiteren Entwickelung
wurde durch die Organisation der Grundherrschaft selbst ge—
boten. Wie die Zinse und Dienste der Grundholden nach
Meiereien erhoben wurden, so fand jeder Grundholde zunächst
in dem Meierbezirke, welchem er angehörte, den natürlichen
Rahmen gemeinsamen Lebens mit seinen Genossen: jede Meierei
entsprach einer grundholden Genossenschaft der Eingesessenen,