Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Wandlungen d. ländl. Zustände; Anfänge territorialer Entwickelung. 61 
hatte der hohe Adel des 7. und 8. Jahrhunderts nach umfassen⸗ 
dem Landbesitz gestrebt, vielmehr hatte er nur Grund und Boden 
mit Recht als den einzigen Machtbesitz der Zeit anerkannt und 
deshalb versucht, sich seiner zu bemächtigen. 
Nun war ihm das in weitreichendem Maße gelungen; 
und was ihm an Landübermacht etwa noch fehlte, das 
erwarb er in den gewaltigen Kolonisationen des 11. bis 
13. Jahrhunderts. Damit war das Ziel seines Strebens er— 
reicht: er gebot über das Land und seine Bebauer; eine ökono— 
mische Ausbreitung seiner Herrschaft über das Maß notwendigen 
Lebensunterhaltes hinaus lag ihm fern: er strebte nach der 
Stellung des Hofherrn, des Kriegers, des Trägers höherer 
Bildung; speziell wirtschaftliche Interessen, die über die Her⸗ 
stellung einer materiellen Grundlage für diese Zwecke hinaus— 
gegangen wären, besaß er nicht. 
So ging er wesentlich in extensiver Wirtschaft auf und so 
war seine volkswirtschaftliche Rolle erfüllt, als der Höhepunkt 
agrarischer Ausdehnung mit dem 12. Jahrhundert erreicht war. 
Seitdem verwandelt sich die Grundherrschaft in ein bloßes 
Renteninstitut. Und schon ein Jahrhundert vorher hatte sie 
begonnen, in der Verfassung ihrer Grundholden, wie im 
Charakter ihrer Verwaltung eine dahingehende Richtung ein— 
zuschlagen. 
Mit dem Beginn des 10. Jahrhunderts etwa war aus den 
Alassen der unfreien Liten und freien Hintersassen, die sich in 
der Großgrundherrschaft getroffen hatten, der eine, weitausge⸗ 
dehnte Stand der grundholden Bauern hervorgegangen. Ur— 
sprünglich in seinen Rechten noch stark begrenzt, begann er sich 
seit der zweiten Hälfte des 10. Jahrhunderts allmählich zu heben. 
Die naturgemäße Grundlage seiner weiteren Entwickelung 
wurde durch die Organisation der Grundherrschaft selbst ge— 
boten. Wie die Zinse und Dienste der Grundholden nach 
Meiereien erhoben wurden, so fand jeder Grundholde zunächst 
in dem Meierbezirke, welchem er angehörte, den natürlichen 
Rahmen gemeinsamen Lebens mit seinen Genossen: jede Meierei 
entsprach einer grundholden Genossenschaft der Eingesessenen,
	        
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