Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Wandlungen d. ländl. Zustände; Anfänge territorialer Entwickelung. 65 
gesucht, so hatten ihm zunächst wohl die Vasallen zu Gebote 
gestanden, so lange sie noch sein persönliches, am Hofe lebendes 
Gefolge bildeten. Allein das war höchstens bis zum Ausgang 
des 9. Jahrhunderts der Fall. Seitdem hatten die Vasallen 
sich von den Höfen zurückgezogen und lebten über das Land 
zerstreut der Eigenwirtschaft ihrer Güter. 
Die dadurch in der grundherrlichen Verwaltung entstehende 
Lücke wurde durch die höheren Ministerialen ausgefüllt. Von 
jeher hatte der Herr gewisse niedere Dienste am Hofe, gewisse 
Handwerksarbeiten von Unfreien besorgen lassen; es war eine 
andere Art ihrer Verwendung gewesen neben ihrer Ansetzung 
auf Ackergütern. Jetzt fielen der grundhörigen Klasse des 
10. Jahrhunderts, der Nachfolgerin der alten Unfreiheit, auch 
die höheren Verwaltungsstellen zu; tüchtige Kräfte aus ihr er— 
hielten die Botenhufen und die Meiereien; auch eine grundholde 
Reiterei wurde aus roßhäbigen Hintersassen gebildet. 
Unter diesem Wechsel der Verwaltungskräfte blühte die 
grundherrliche Verwaltung im 10. Jahrhundert empor zu höchster 
Vollendung. Allein es begreift sich, daß die neue Beamtenklasse 
grundholder Dienstmannen eben in der gewählteren Beschäftigung 
die Aufforderung sah, noch höhere Ziele, womöglich die volle 
Emanzipation aus dem grundhörigen Verhältnis zu erstreben. 
War sie doch schon durch die bloße Thatsache des Waffendienstes, 
der bald für alle ihre Angehörigen durchdrang, weit über die 
gewöhnliche grundholde Menge gehoben; hatte sich doch schon 
im 10. Jahrhundert unter den geistlichen Grundherrschaften 
über sie das Wort verbreitet: servi, si non timent, tument. 
So kam es zur langsamen Emanzipation dieser Klasse. Schon 
im 11. Jahrhundert beansprucht sie dauernd eine feststehende Ent— 
schädigung für ihre Dienstleistungen in den uneigentlich Lehen 
genannten Dienstlehen, und die Begründung dieser Lehen reißt 
eine neue Lücke in den Zusammenhang der grundherrlichen Ver— 
waltung. Spätestens seit Mitte des 12. Jahrhunderts aber erscheint 
10as. S. Galli c. 48. 
Lamprecht, Deutsche Geschichte III.
	        
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