Wandlungen d. ländl. Zustände; Anfänge territorialer Entwickelung. 65
gesucht, so hatten ihm zunächst wohl die Vasallen zu Gebote
gestanden, so lange sie noch sein persönliches, am Hofe lebendes
Gefolge bildeten. Allein das war höchstens bis zum Ausgang
des 9. Jahrhunderts der Fall. Seitdem hatten die Vasallen
sich von den Höfen zurückgezogen und lebten über das Land
zerstreut der Eigenwirtschaft ihrer Güter.
Die dadurch in der grundherrlichen Verwaltung entstehende
Lücke wurde durch die höheren Ministerialen ausgefüllt. Von
jeher hatte der Herr gewisse niedere Dienste am Hofe, gewisse
Handwerksarbeiten von Unfreien besorgen lassen; es war eine
andere Art ihrer Verwendung gewesen neben ihrer Ansetzung
auf Ackergütern. Jetzt fielen der grundhörigen Klasse des
10. Jahrhunderts, der Nachfolgerin der alten Unfreiheit, auch
die höheren Verwaltungsstellen zu; tüchtige Kräfte aus ihr er—
hielten die Botenhufen und die Meiereien; auch eine grundholde
Reiterei wurde aus roßhäbigen Hintersassen gebildet.
Unter diesem Wechsel der Verwaltungskräfte blühte die
grundherrliche Verwaltung im 10. Jahrhundert empor zu höchster
Vollendung. Allein es begreift sich, daß die neue Beamtenklasse
grundholder Dienstmannen eben in der gewählteren Beschäftigung
die Aufforderung sah, noch höhere Ziele, womöglich die volle
Emanzipation aus dem grundhörigen Verhältnis zu erstreben.
War sie doch schon durch die bloße Thatsache des Waffendienstes,
der bald für alle ihre Angehörigen durchdrang, weit über die
gewöhnliche grundholde Menge gehoben; hatte sich doch schon
im 10. Jahrhundert unter den geistlichen Grundherrschaften
über sie das Wort verbreitet: servi, si non timent, tument.
So kam es zur langsamen Emanzipation dieser Klasse. Schon
im 11. Jahrhundert beansprucht sie dauernd eine feststehende Ent—
schädigung für ihre Dienstleistungen in den uneigentlich Lehen
genannten Dienstlehen, und die Begründung dieser Lehen reißt
eine neue Lücke in den Zusammenhang der grundherrlichen Ver—
waltung. Spätestens seit Mitte des 12. Jahrhunderts aber erscheint
10as. S. Galli c. 48.
Lamprecht, Deutsche Geschichte III.