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Achtes Buch. Zweites Kapitel.
Mit dieser Teilung des wirtschaftlichen Gewinnes aus dem
Ackerbau setzt eine äußerst folgenreiche Entwickelung ein: der
Unterschied zwischen Bodenrente und ländlichem Unternehmer—
gewinn beginnt etwa zur selben Zeit zu wirken, wo neben die
bisherige rein ländliche Kultur die städtische Wirtschaft tritt.
Der Umschwung machte sich auf dem Lande schon seit
Mitte des 11. Jahrhunderts bemerklich in der steigenden De—
zentralisation der alten Grundherrschaft; auf ihrem Boden be—
zinnen Ministerialen und Grundholde, Häusler und Tagelöhner,
Vögte und Freie sich immer selbständiger wirtschaftlich zu ent—
wickeln. Dem entsprechend beginnt die Grundherrschaft ihre
Verwaltungszusammenhänge aufzugeben; im 12. Jahrhundert
verfallen Transportsystem und Nachrichtendienst. Ihnen nach
stürzt die bisherige grundherrliche Eigenwirtschaft: nur in den
besonderen Betrieben der Viehzucht und des Wiesenbaues scheinen
vereinzelt noch Fortschritte gemacht zu werden.
Endlich steht die Eigenverwaltung still; der grundherrliche
Boden ist für den Grundherrn nur noch eine Unterlage von
Renten; die Meiereien sind bloße Rentenrezepturen und im
günstigsten Falle nebenher Pachtungen geworden. Dement-—
sprechend bildet sich seit Mitte des 12. Jahrhunderts ein kon—
tanter Zinsfuß für ländliche Renten aus, beginnen die Grund—
herrschaften unter den Staufern Rentengeschäfte der mannigfachsten
Art zu betreiben.
Einige Generationen weiter, spätestens etwa um das Jahr
1300, ist der Prozeß abgelaufen. Nun sind die Grund—
herrschaften reine Rentenherrschaften; nun begründet man um—
fassende Systeme von Rentanweisungen ohne Rücksicht auf den
wirtschaftlichen Charakter, den Zusammenhang der Rentensubstrate;
don einem ökonomischen Großbetrieb im Rahmen der alten Ent—
wickelung ist nicht mehr die Rede.
III.
Schon in der Karlingenzeit waren die Grundherrschaften
mehr oder minder reich mit politischen Rechten ausgestattet