Wandlungen d. ländl. Zustände; Anfänge territorialer Entwickelung. 73
schutzsuchenden Altfreien neue Formen der Ergebung an Große
zu entwickeln: um so mehr, als vor der Mitte des 10. Jahr—
hunderts die Staatsgewalt die Vergewaltigung dieser Klasse
kaum irgendwie zu hindern vermochte.
Da ist es bezeichnend, daß die neue Form sozialen Unter—
schlupfes, die für die Freien zunächst entstand, allein auf ihren
Schutz durch die Grundherrschaft, vornehmlich durch die geist—
lichen Grundherren zugeschnitten war. Massenhaft trugen sich
damals Freie, namentlich in Baiern und Westfalen, einem
Grundherrn auf — indes ohne ihr Gut zu verpflichten, rein
persönlich zu persönlichem Schutz und Besitze. Sie waren
damit nicht gewillt, ein Sklavenverhältnis einzugehen; sie
wollten in der neuen Form die schlimmen Folgen vermeiden,
worunter die ehemaligen freien Hintersassen jetzt als Grund—
holde zu seufzen begannen. Sie hielten sich fern von Land—
auftragung, die sie sofort mit irgend einem Fronhof und
dadurch mit der gleichmäßigen Menge der Grundhörigen in
Verbindung gebracht hätte: nur dem Grundherrn persönlich
und unmittelbar wollten sie durch eine mäßige Jahresabgabe
von Wachs oder sonst einem Erzeugnis des Landes verpflichtet
sein. In der That erreichten sie ihren Zweck: sie bildeten be—
sondere Censualengenossenschaften abseits von den Hofgenossen—
schaften der grundhörigen Bauern: in dieser Form persönlichen
Dienstes haben sie bis zum späteren Mittelalter, ja teilweis
länger bestanden, bis sie späterhin großenteils in die neuentwickelte
Masse der einfachen landesherrlichen Unterthanen aufgingen.
Den bessern Freien freilich schon des 10. Jahrhunderts,
noch mehr der folgenden Zeiten, vor allem des wildbewegten
Zeitalters Heinrichs IV. erschien die Lage auch dieser Zinsleute
als unwürdig; sie fanden im vogteilichen Schutz eine andere
Lösungi.
1 Von der Kirchenvogtei ist im folgenden, wie leicht ersichtlich, nicht
die Rede. Eine gute und knappe Auseinandersetzung über ihre Entwickelung
neuerdings bei Geffcken, Die Krone und das Reichskirchengut, S. 20f.