Wandlungen d. ländl. Zustände; Anfänge territorialer Entwickelung. 75
sich den alten Grundherrschaften in selbstgewählter Unterthanschaft
angliedern.
In der That gab es Gegenden, wo diese Konsequenzen
beinah vollständig gezogen wurden; wo, etwa mit Ausgang der
Staufer, die alte einfache Freiheit germanischer Zeit als Moment
der Standesbildung völlig verschwunden war?; wo Freie, die sich
im Lande niederließen, ohne die Vogtei eines einheimischen
Broßen zu gewinnen, nach Jahr und Tag als dem königlichen
Wildfangrecht, als der Knechtschaft des Königs verfallen be—
trachtet wurden?.
War nun bei solcher Auffassung der alte Begriff der
Vogtei, der Censualität noch zu halten? Mußte den Grund⸗
herren nicht alles daran liegen, die neue Klasse der Abhängigen
mit der älteren, mit der Klasse der Grundholden, zu ver—
schmelzen? Und war in der freien Entwickelung der Grund⸗
holden zu einfachen, nur der Freizügigkeit und mancher anderer
Personenrechte noch baren Rentverpflichteten, wie sie seit dem
11. Jahrhundert immer mehr eintrat, nicht schon ein wesent—
icher Gesichtspunkt gegenseitiger Annäherung gegeben?
Der Vorgang, in dem seit der Wende des 9. und 10. Jahr⸗
hunderts freie Hintersassen, Liten und Unfreie zu der einen
Klasse der Grundholden verschmolzen waren, wiederholte
sich in seinen typischen Zügen im Laufe des 18. Jahrhunderts.
Grundholde und Schutzleute näherten sich in ihren Beziehungen
immer mehr; im Jahre 1282 konnte die Zugehörigkeit der
Vogteileute zu den Grundhörigen reichsgesetzlich ausgesprochen
werden.
Freilich waren damit die Schutzleute ebenso wenig Grund⸗
holde im alten Sinne geworden, wie etwa im 10. Jahrhundert
die ehemaligen freien Hintersassen als unfrei betrachtet worden
ind. In Wahrheit war eine neue, grundsätzlich homogene
Alasse von Leuten entstanden, die unter fast völliger Abstreifung
1 Für die Mosel und den Mittelrhein s. Lamprecht, Deutsches Wirt—
chaftsleben 1, 1152 f.
2 Vgl. Grimm RA. 399, dazu 327; Schröder RG. 2. Aufl. S. 515.