Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

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Achtes Buch. Zweites Rapitel. 
stark bindender persönlicher Abhängigkeit ihrem Herrn zur 
Rentenzahlung und zur Unterordnung im öffentlichen Leben 
verpflichtet war: die ehemaligen Grundholden und Schutzleute 
waren auf dem besten Wege, Unterthanen, der Grundherr auf 
dem besten Wege, Landesherr zu werden. 
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Die Großgrundherrschaft kann in der That als die Wiege 
der späteren Landesherrschaft bezeichnet werden. In ihrer Aus— 
stattung mit Vogteien und markherrlichen Rechten, die sich über 
beträchtliche geschlossene Landesteile erstreckten, bereitete sie die 
Entwickelung lokal abgerundeter Territorien vor: für deren 
spätere Verwaltung stellte sie das Kernpersonal: die grund— 
herrlichen Meier sind die Vorläufer der landesherrlichen Burg— 
zrafen, Amtleute und Kellner. 
Und auch über den Bereich ursprünglich grundherrlicher 
Interessen hinaus schufen die Grundherren sich aus dem Bestande 
ihrer Herrschaft Voraussetzungen späterer Territorialgewalt. 
Burgen und Fronhöfe, Hufen und Beunden verliehen sie seit 
Beginn der Stauferzeit immer massenhafter an den benachbarten 
kleinen Grundadel!: sie zogen die noch aufrecht stehenden sozialen 
Kräfte des platten Landes in ihre Zirkel: um die Grundherr— 
schaft, Vogtei und Markherrlichkeit legte sich in weiterem Kreise 
ein Nimbus lehnsherrlicher Beziehungen, die zu landesherr— 
lichen zu verdichten einer späteren Zeit vorbehalten war. 
Und über all dies hinaus verfügte die Grundherrschaft in 
ihrem fortgeschrittensten Zustande auch schon über eine beachtens— 
werte Anzahl öffentlicher Rechte: sie war schon eine halbstaat— 
liche Gewalt. Sie hatte mit der Markherrlichkeit die wirt— 
schaftliche Autonomie der freien Gemeinden wie die Untergerichts— 
verfassung des platten Landes in sich gesogen; Vogtei und 
Seniorat gaben ihr die Verfügung über alle politischen und 
sogar über wesentliche persönlich-freiheitliche Rechte ihrer Unter— 
Lamprecht, Wirtschaftsleben 1, 12683.
	        
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