Wandlungen d. ländl. Zustände; Anfänge territorialer Entwickelung. 79
Vor allem handelte es sich hier um das königliche Markt⸗
regal. Wie früh schon ward es durch königliche Privilegierung
und durch fürstliche Usurpation durchbrochen! Bereits in der
ersten Hälfte des 12. Jahrhunderts wird die Städtegründung
als beste Kapital- und Machtanlage vornehmlich von Fürsten,
allen voran von den Zähringern betrieben; ein Jahrhundert
später (1231) ist die Markthoheit bereits insoweit völlig im
Besitz der Fürsten, als alle Märkte und Straßen, die ihnen ge—
hören, als Gegenstand besterworbener Rechte behandelt werden
follen: so daß es dem König nicht mehr gestattet ist, seiner—
seits Konkurrenzstädte und Konkurrenzstraßen zu ihnen anzulegen.
Der Markt zog ohne weiteres die Münze nach sich. Wie
weit hatten es die Fürsten auf diesem Gebiete seit jenen einfachen
Münzprivilegien gebracht, welche die Könige schon in der zweiten
Hälfte des 9. Jahrhunderts an Große verliehen hatten! Jetzt
besaßen sie ein völliges territoriales Münzrecht zu eigenem Bild,
Schrot und Korn, und unter Kaiser Friedrich II. erhielten sie
das Zugeständnis, daß die Centralgewalt ohne ihre Einwilligung
'n ihren Ländern keine neuen Münzstätten errichten werde.
In verwandter Weise ging auch das Geleitsrecht, gingen die
Zölle an die Landesherren über. Genug, daß wenigstens für die
Zölle insofern der alte Reichscharakter noch festgehalten wurde, als
neue Zollstätten nur durch das Reich, freilich auch nicht ohne Zu—
timmung der Landesfürsten, angelegt werden sollten, und es den
Fürsten verboten blieb, die Zollsätze eigenmächtig zu ändern.
Im ganzen aber floß spätestens mit dem Ausgang der
Staufer der wesentliche finanzielle Nutzen aus der so besonders
reich konstruierten Verkehrshoheit des Reiches in die Kassen der
Landesherren: eine fast unerschöpfliche, stets steigende Quelle
wirtschaftlicher Macht war den Territorien gesichert. Was
Wunder, wenn einsichtige Fürsten schon längst eine Organisation
der neuen Kräfte und Gewalten begonnen hatten, die sich immer
tärker in ihrer Hand vereinigten?
Hier kam es vor allem darauf an, die alte grundherrliche
Verwaltung, sowie etwaige Reste der Grafenverwaltung zu einer
seicht und elastisch arbeitenden Landesverwaltung auszugestalten.