Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Stellung als besonderes Rechtsgut wohl mit Recht behaupten. Gegen sie richten sich die 
Verbrechen an Urkunden und Münzen. 
i. Urkundenverbrechen. Das wesentlichste der hierher gehörigen Delikte ist 
die Urkundenfälschung (F 267 St. G.B.). UÜber den Begriff der Urkunde haben sich 
mannigfache und widersprechende Meinungen gebildet, die dadurch noch vermehrt werden, 
daß derselbe kein für das ganze Rechtsgebiet einheitlicher ist, und sich Urkunde im strafrecht— 
lichen und Urkunde im prozessualen Sinne nicht decken: als Beweismittel für den Prozeß 
ind Urkunden nur Schriftstücke, als Objekte einer strafbaren Handlung dagegen alle 
Gegenstände, in welchen sich bestimmungsgemäß eine rechtserhebliche Erklärung uber eine 
Tatsache verkörpert. Die Erklärung kann zum Ausdruck gebracht sein durch irgend eine 
Schrift oder durch ein beliebiges Zeichen, welches einen Gedanken in einer fuͤr andere 
verständlichen Weise zu bekunden vermag, so daß ein Kerbholz, ein Bild mit dem Maler— 
zeichen sich als Urkunde im strafrechtlichen Sinne darstellt. Der Zweck, welcher mit der 
Erklärung verfolgt wird, ist für den Begriff der Urkunde nicht gleichgültig. Nach einzelnen 
Schriftstellern (z3. B. Frank) soll die ürkunde dem Rechtsverkehr überhaupt zu dienen 
bestimmt sein. Aber da der besondere Rechtsschutz nur dem Beglaubigungsmittel gilt, 
dürfte der herrschenden Ansicht beizupflichten sein, wonach die Urkunde zum Beweis einer 
Tatsache errichtet sein muß. Hiernach würde z. B. ein Brief keine Urkunde sein, wenn 
er wohl Beweisfähigkeit, aber nicht Beweisbestimmung besitzt. 
Die Beweisfähigkeit spielt nur bei einer besonderen Gruppe von Urkunden eine 
Jewisse Rolle. Man unterscheidet nämlich Privat- und öffentliche Urkunden. Letztere sind 
diejenigen Urkunden, welche von zuständigen öffentlichen Behörden oder mit öffentlichem 
Slauben versehenen Personen (z. B. Noiaren, Gerichtsvollziehern) vorschriftsmäßig auf— 
genommen sind. Nur die öffentlichen Urkunden sind schlechthin, die Privaturkunden da— 
gegen nur bei Beweiserheblichkeit für Rechte oder Rechtsverhältnisse geeignete Objekte der 
Arkundenfälschung (vgl. F 267). Nun kann allerdings unter Umständen jede Urkunde 
für den Bestand von Rechten oder Rechtsverhältnissen beweiserheblich sein. Soll darum 
jenes Merkmal etwas Besonderes bedeuten, so kann es nur das sein, daß die Urkunde 
in sich selbst, nicht erst durch Hinzutritt äußerer Zufälligkeiten für eine rechtlich erhebliche 
Tatsache Beweisfähigleit besitzt. Ob dieses dieselbe Tatsache ist, zu deren Beweis die 
Urkunde errichtet wurde, darauf kommt es nicht an. 
Die Bezeichnung „Urkundenfälschung“ ist nur von einer, und nicht einmal der 
wichtigsten der beiden verbrecherischen Tätigkeiten entnommen, aus denen sich das Delikt 
zusammensetzt. Zunächst muß die Urkunde gefälscht oder verfälscht sein. Gefälscht ist sie, 
wenn ihr der Anschein gegeben wird, als rühre sie von dem angegebenen Aussteller her. 
Das ist der Fall nicht nur bei Nachahmung der Unterschrift, sondern auch bei Ausfüllung 
nes bereits unterzeichnet vorgefundenen Formulars (sog. Blankettfälschung 8 269 St. G. B.). 
Verfälscht ist die Urkunde, wenn ihr Inhalt geändert ist. Da nun aber durch bloßes 
Falschen oder Verfalschen die Verkehrsficherheit noch nicht gestört wird, muß hinzukommen, 
daß von dem Falsifikat zum Zwedke der Täuschung Gebrauch gemacht wird. Das ge— 
schieht, wenn die falsche Urkunde der zu täuschenden Person unterbreitet und dieser die 
Möglichkeit der Kenntnisnahme gegeben wird. Daher genügt die Einhändigung des ge— 
ichlossenen Briefes, während dessen Aufgabe zur Post nicht ausreicht. 
Die Täuschung, zu deren Zweck von der Urkunde Gebrauch gemacht wird, muß sich 
elbstverstündlich auf diejenige Tatsache beziehen, welche durch die in der Ürkunde enthaltene 
Erklarung bewiesen werden soll. Daher ist es keine Urkundenfälschung, wenn eine mittel— 
alterliche Schenkungsurkunde künstlich hergestellt und als echt verkauft wird. 
Gebrauchmachen von einer Abschrift ist nicht Gebrauchmachen von der Urkunde selbst. 
Daraus folgt, daß man bei einer Depeschenfälschung nur dann Urkundenfälschung an— 
nehmen kann, wenn man entweder in der Aufgabe der falschen Depesche ein Gebrauch— 
nachen erblickt, so daß der Telegraphenbeamte der Getäuschte ist, oder in der Ankunfts— 
depesche keine bloße Abschrift des Aufgabetelegramms, sondern die durch Vermittlung 
des Telegraphen hergestellie falsche Urkunde. 
1. F. Wachenfeld, Strafrecht.
	        
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