318
Stellung als besonderes Rechtsgut wohl mit Recht behaupten. Gegen sie richten sich die
Verbrechen an Urkunden und Münzen.
i. Urkundenverbrechen. Das wesentlichste der hierher gehörigen Delikte ist
die Urkundenfälschung (F 267 St. G.B.). UÜber den Begriff der Urkunde haben sich
mannigfache und widersprechende Meinungen gebildet, die dadurch noch vermehrt werden,
daß derselbe kein für das ganze Rechtsgebiet einheitlicher ist, und sich Urkunde im strafrecht—
lichen und Urkunde im prozessualen Sinne nicht decken: als Beweismittel für den Prozeß
ind Urkunden nur Schriftstücke, als Objekte einer strafbaren Handlung dagegen alle
Gegenstände, in welchen sich bestimmungsgemäß eine rechtserhebliche Erklärung uber eine
Tatsache verkörpert. Die Erklärung kann zum Ausdruck gebracht sein durch irgend eine
Schrift oder durch ein beliebiges Zeichen, welches einen Gedanken in einer fuͤr andere
verständlichen Weise zu bekunden vermag, so daß ein Kerbholz, ein Bild mit dem Maler—
zeichen sich als Urkunde im strafrechtlichen Sinne darstellt. Der Zweck, welcher mit der
Erklärung verfolgt wird, ist für den Begriff der Urkunde nicht gleichgültig. Nach einzelnen
Schriftstellern (z3. B. Frank) soll die ürkunde dem Rechtsverkehr überhaupt zu dienen
bestimmt sein. Aber da der besondere Rechtsschutz nur dem Beglaubigungsmittel gilt,
dürfte der herrschenden Ansicht beizupflichten sein, wonach die Urkunde zum Beweis einer
Tatsache errichtet sein muß. Hiernach würde z. B. ein Brief keine Urkunde sein, wenn
er wohl Beweisfähigkeit, aber nicht Beweisbestimmung besitzt.
Die Beweisfähigkeit spielt nur bei einer besonderen Gruppe von Urkunden eine
Jewisse Rolle. Man unterscheidet nämlich Privat- und öffentliche Urkunden. Letztere sind
diejenigen Urkunden, welche von zuständigen öffentlichen Behörden oder mit öffentlichem
Slauben versehenen Personen (z. B. Noiaren, Gerichtsvollziehern) vorschriftsmäßig auf—
genommen sind. Nur die öffentlichen Urkunden sind schlechthin, die Privaturkunden da—
gegen nur bei Beweiserheblichkeit für Rechte oder Rechtsverhältnisse geeignete Objekte der
Arkundenfälschung (vgl. F 267). Nun kann allerdings unter Umständen jede Urkunde
für den Bestand von Rechten oder Rechtsverhältnissen beweiserheblich sein. Soll darum
jenes Merkmal etwas Besonderes bedeuten, so kann es nur das sein, daß die Urkunde
in sich selbst, nicht erst durch Hinzutritt äußerer Zufälligkeiten für eine rechtlich erhebliche
Tatsache Beweisfähigleit besitzt. Ob dieses dieselbe Tatsache ist, zu deren Beweis die
Urkunde errichtet wurde, darauf kommt es nicht an.
Die Bezeichnung „Urkundenfälschung“ ist nur von einer, und nicht einmal der
wichtigsten der beiden verbrecherischen Tätigkeiten entnommen, aus denen sich das Delikt
zusammensetzt. Zunächst muß die Urkunde gefälscht oder verfälscht sein. Gefälscht ist sie,
wenn ihr der Anschein gegeben wird, als rühre sie von dem angegebenen Aussteller her.
Das ist der Fall nicht nur bei Nachahmung der Unterschrift, sondern auch bei Ausfüllung
nes bereits unterzeichnet vorgefundenen Formulars (sog. Blankettfälschung 8 269 St. G. B.).
Verfälscht ist die Urkunde, wenn ihr Inhalt geändert ist. Da nun aber durch bloßes
Falschen oder Verfalschen die Verkehrsficherheit noch nicht gestört wird, muß hinzukommen,
daß von dem Falsifikat zum Zwedke der Täuschung Gebrauch gemacht wird. Das ge—
schieht, wenn die falsche Urkunde der zu täuschenden Person unterbreitet und dieser die
Möglichkeit der Kenntnisnahme gegeben wird. Daher genügt die Einhändigung des ge—
ichlossenen Briefes, während dessen Aufgabe zur Post nicht ausreicht.
Die Täuschung, zu deren Zweck von der Urkunde Gebrauch gemacht wird, muß sich
elbstverstündlich auf diejenige Tatsache beziehen, welche durch die in der Ürkunde enthaltene
Erklarung bewiesen werden soll. Daher ist es keine Urkundenfälschung, wenn eine mittel—
alterliche Schenkungsurkunde künstlich hergestellt und als echt verkauft wird.
Gebrauchmachen von einer Abschrift ist nicht Gebrauchmachen von der Urkunde selbst.
Daraus folgt, daß man bei einer Depeschenfälschung nur dann Urkundenfälschung an—
nehmen kann, wenn man entweder in der Aufgabe der falschen Depesche ein Gebrauch—
nachen erblickt, so daß der Telegraphenbeamte der Getäuschte ist, oder in der Ankunfts—
depesche keine bloße Abschrift des Aufgabetelegramms, sondern die durch Vermittlung
des Telegraphen hergestellie falsche Urkunde.
1. F. Wachenfeld, Strafrecht.