II. Zivilrecht.
am Wohnsitze der Person geltenden Gesetze sich bestimmten. Das Domizilprinzip gilt aber
B. noch in Dänemark und — was besonders wichtig ist — in den Ländern des
englisch-nordamerikanischen Rechts. J
Das Domizilprinzip hat den Nachteil, daß es eine Anderung des sogenannten per⸗
fönlichen Rechts abhängen läßt von einem rein einseitigen, gänzlich formlosen, dem Indi—
hiduum nicht immer zum deutlichen Bewußtsein gelangenden Vorgange — denn zuweilen
wird aus einem anfangs nur als einstweilig vorgestellten Aufenthalte später unmerklich
ein Wohnsitz —, und daß anderseits der Staat, in welchem der Wohnsitz genommen, nicht
aber auch die Staatsangehörigkeit erworben wird, wie wenigstens gegenwärtig nach den
Gesetzen der meisten Staaten der Fall ist, jeden Augenblick durch Ausweisung diesem
— DDDD Dazu kommt, daß das Familien⸗
und Erbrecht sehr stark mit nationalen Anschauungen und Sitten verknüpft ist, die
man nicht bei einer bloßen, nicht selten durch vorübergehende Lebenswendungen ver—
anlaßten Verlegung des Wohnsitzes in das Ausland ohne weiteres ablegen oder verleugnen
möchte. Für das Domizilprinzip wird von Schriftstellern des englisch-⸗amerikanischen
Rechts geltend gemacht, daß das Domizil nach außen eine leichter erkennbare Tatsache
und daher mit Rücksicht auf die Sicherheit des Verkehrs vorzuziehen sei. Indes ist
gerade oft ein nur länger dauernder Aufenthalt von einem wirklichen Domizil schwer zu
unterscheiden, und der Unsicherheit des Rechtsverkehrs läßt sich auf andere Weise begegnen.
Solange aber in einem Staate sehr verschiedenartige Privatrechtsnormen gelten, hat
allerdings das Staatsangehörigkeitsprinzip keinen rechten Sinn; denn innerhalb eines
größeren Staatsganzen mit dem gleichen Staatsbürgerrechte und voller Freizügigkeit kann
qur das Domizilprinzip gelten; die Geltung des Staatsangehörigkeitsprinzips (neben dem
Domizilprinzipe) für die Angehörigen dieses Staates, sofern sie sich im Auslande
aufhalten, würde nur die Schwierigkeiten vermehren und neue Verwirrungen hervorbringen.
Aus diesem Grunde wird das Domizilprinzip in Staaten, die einer einheitlichen natio—
nalen Gesetzgebung noch entbehren, einstweilen noch den Vorzug verdienen und vermutlich
aufrechterhalten werden.
Aber auch bei Annahme des Staatsangehörigkeitsprinzips durch die Gesetzgebung
derbleibt dem Wohnsitze eine Aushilfsbedeutung für den Fall, daß eine Staats-
angehörigkeit der Person nicht festgestellt werden kann (Art. 29 d. E.G. z. B. G. B.),
ind außerdem muß das Gesetz des Wohnsitzes der richtigen Ansicht nach im Ob—
ligationen-, im Zivilprozeßs und Konkursrechte in weitem Umfange als maßgebend
angesehen werden. Fuͤr den Fall indes, daß jemand seine Staatsangehörigkeit verloren
hat, ohne eine andere Staatsangehörigkeit erworben zu haben, muß der Konsequenz nach
bei Annahme des Staatsangehörigkeitsprinzips die frühere Staatsangehörigkeit für das
persönliche Recht (auch Familien- uünd Erbrecht) als maßaebend gelten. (So auch Art. 29
des E.G. z. B. G.B.
Wo 'weder eine frühere Staatsangehörigkeit noch ein gegenwärtiger Wohnsitz fest⸗
zustellen ist, läßt E.G. z. B.G.B. Art. 29 den Ort des Aufenthalts zur Zeit des von
der Person vorgenommenen Rechtsaktes entscheiden.
Die Frage, ob eine Person staatsangehörig sei, ist für jeden Richter, insofern es
sich um die Zugehörigkeit zu dem Staate des Richters handelt, uͤnzweifelhaft ausschließlich
nach dem Gesetze eben dieses Staates zu beurteilen, also für den deutschen Richter nach
dem deutschen Gesetze (nach dem Reichsgesetze vom 1. Juni 1870 über den Erwerb und
Verlust der Reichss und Staatsangehörigkeit). Das internationale Privatrecht kann einen
hier etwa existierenden positiven Konflikt, wenn die betreffende Person etwa gleichzeitig
— — nicht lösen, da
es sich hier um eine der Voraussetzungen für die Anwendung eines Territorialrechtes
handelte. Wenn aber in einer vor einem deutschen Richter anhängigen Streitsache darüber
zu entscheiden ist, ob eine Person einem von mehreren anderen Staaten angehört, so
muß der richtigen Ansicht nach, falls die beiden oder mehreren fremden Gesetzgebungen
für den fraglichen Fall im Ergebnisse übereinstimmen, dies Ergebnis auch für den
deutschen Richter gelten. im Falle des vpositiven Konfliktes der betresffenden Gesetzaebungen