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4. Buch, V. Teil. Die Steuern.
nehmen, wenn die in früheren Perioden eingewurzelte Neigung zur
Verheimlichung der Steuerquellen noch eine Zeitlang währt. Schon
deshalb, weil diejenigen, die bisher geringere Einkommen bekannten,
nicht leicht sich entschließen, ihr höheres Einkommen nun anzu
geben. Mit Rücksicht auf diesen Umstand muß für einen Übergang
gesorgt werden. So verfügt das österreichische und andere Gesetze,
daß die neueren Angaben weder zur Rektifikation älterer Angaben
benutzt werden dürfen, noch die entdeckte Steuerverkürzung nach
träglich bestraft werde (Amnestie). Wenn übrigens die eine Seite der
Steuermoral darin besteht, daß der Steuerträger sich seiner Steuer
pflicht nicht entziehe, so stellt andererseits die Steuermoral auch
an den Staat gewisse Forderungen, in erster Reihe die, daß er von
den Staatsbürgern nicht solche Opfer fordere, die dieselben zu er
tragen nicht imstande sind. Oft ist der hohe Steuerfuß nur Folge
eines circulus vitiosus. Der Staat wendet den hohen Steuerfuß
deshalb an, weil er davon ausgeht, daß er ohnedies keine gewissen
haften Bekenntnisse erhalten werde, die Steuerträger hingegen finden
die Entschuldigung für falsche Bekenntnisse darin, daß der Staat
ja nur deshalb hohe Steuerfüße anwendet, weil er nicht auf ehr
liche Bekenntnisse rechnet. Gewissermaßen sind hier Staat und
Staatsbürger Mitschuldige, die sich nicht viel vorzuwerfen haben. 1 )
Ein Mittel zur Sicherung entsprechender Steuereingänge haben
mehrere Einkommengesetze darin gefunden, daß in Fällen, wo der
Standard des Steuerträgers ein viel höheres Einkommen voraussetzt,
als der Steuerträger bekannt hat, anstatt des Einkommens der Auf
wand zur Grundlage der Steuerbemessung genommen werden kann.
Freilich sieht dieser Vorgang der Besteuerung nach dem Verbrauch
auf ein Haar ähnlich. Die Berechtigung dieses Vorgehens zeigt
sich namentlich in solchen fast skandalösen Fällen, wo jemand, der
auf großem Fuße lebt, ein ungenügend kleines oder gar kein Ein
kommen nachweist. Namentlich in solchen Fällen hat dieses Vor
gehen Berechtigung und namentlich auf diese Fälle ist es abgezielt.
Die Besteuerung nach dem Bedarf findet aber keine Anwendung,
wenn die größere Ausgabe die zur Erziehung und zum Unterricht
*) „Es wird also eine der bedeutsamsten Aufgaben der Zukunft sein, in
weitesten Schiebten der Bevölkerung behufs Erhaltung und Stärkung völkischen
Pflichtbewußtseins das Verständnis für die Notwendigkeit der Deckung des
öffentlichen Geldbedarfs zu wecken und zu fördern. . . . Zugleich ist es jeden
falls mindestens ebenso bedeutungsvoll, die Formen des Verfahrens in klarer
Weise auszugestalten. Sie müssen allgemeinem Verständnisse begegnen, sowie
im Volksemptinden die Überzeugung erwecken und erhalten, daß die Einschätzung
nach Recht und Billigkeit stattfindet. Hier bleibt ebenfalls noch vieles zu tun
übrig.“ Moll, Zur Veredelung der preußischen Einkommensteuer (Schanz, Finanz
archiv, 1918, I, 8. 95).