fullscreen: Finanzwissenschaft

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4. Buch, V. Teil. Die Steuern. 
nehmen, wenn die in früheren Perioden eingewurzelte Neigung zur 
Verheimlichung der Steuerquellen noch eine Zeitlang währt. Schon 
deshalb, weil diejenigen, die bisher geringere Einkommen bekannten, 
nicht leicht sich entschließen, ihr höheres Einkommen nun anzu 
geben. Mit Rücksicht auf diesen Umstand muß für einen Übergang 
gesorgt werden. So verfügt das österreichische und andere Gesetze, 
daß die neueren Angaben weder zur Rektifikation älterer Angaben 
benutzt werden dürfen, noch die entdeckte Steuerverkürzung nach 
träglich bestraft werde (Amnestie). Wenn übrigens die eine Seite der 
Steuermoral darin besteht, daß der Steuerträger sich seiner Steuer 
pflicht nicht entziehe, so stellt andererseits die Steuermoral auch 
an den Staat gewisse Forderungen, in erster Reihe die, daß er von 
den Staatsbürgern nicht solche Opfer fordere, die dieselben zu er 
tragen nicht imstande sind. Oft ist der hohe Steuerfuß nur Folge 
eines circulus vitiosus. Der Staat wendet den hohen Steuerfuß 
deshalb an, weil er davon ausgeht, daß er ohnedies keine gewissen 
haften Bekenntnisse erhalten werde, die Steuerträger hingegen finden 
die Entschuldigung für falsche Bekenntnisse darin, daß der Staat 
ja nur deshalb hohe Steuerfüße anwendet, weil er nicht auf ehr 
liche Bekenntnisse rechnet. Gewissermaßen sind hier Staat und 
Staatsbürger Mitschuldige, die sich nicht viel vorzuwerfen haben. 1 ) 
Ein Mittel zur Sicherung entsprechender Steuereingänge haben 
mehrere Einkommengesetze darin gefunden, daß in Fällen, wo der 
Standard des Steuerträgers ein viel höheres Einkommen voraussetzt, 
als der Steuerträger bekannt hat, anstatt des Einkommens der Auf 
wand zur Grundlage der Steuerbemessung genommen werden kann. 
Freilich sieht dieser Vorgang der Besteuerung nach dem Verbrauch 
auf ein Haar ähnlich. Die Berechtigung dieses Vorgehens zeigt 
sich namentlich in solchen fast skandalösen Fällen, wo jemand, der 
auf großem Fuße lebt, ein ungenügend kleines oder gar kein Ein 
kommen nachweist. Namentlich in solchen Fällen hat dieses Vor 
gehen Berechtigung und namentlich auf diese Fälle ist es abgezielt. 
Die Besteuerung nach dem Bedarf findet aber keine Anwendung, 
wenn die größere Ausgabe die zur Erziehung und zum Unterricht 
*) „Es wird also eine der bedeutsamsten Aufgaben der Zukunft sein, in 
weitesten Schiebten der Bevölkerung behufs Erhaltung und Stärkung völkischen 
Pflichtbewußtseins das Verständnis für die Notwendigkeit der Deckung des 
öffentlichen Geldbedarfs zu wecken und zu fördern. . . . Zugleich ist es jeden 
falls mindestens ebenso bedeutungsvoll, die Formen des Verfahrens in klarer 
Weise auszugestalten. Sie müssen allgemeinem Verständnisse begegnen, sowie 
im Volksemptinden die Überzeugung erwecken und erhalten, daß die Einschätzung 
nach Recht und Billigkeit stattfindet. Hier bleibt ebenfalls noch vieles zu tun 
übrig.“ Moll, Zur Veredelung der preußischen Einkommensteuer (Schanz, Finanz 
archiv, 1918, I, 8. 95).
	        
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