Wiederherstellung des nationalen Königtums. 25
einen besonderen Ausschuß zur Vorbereitung eines Einverständ⸗
nisses über die zu wählende Person ein. Dieser Ausschuß war
in beiden Fällen verschieden zusammengesetzt.
Damit war für die Herstellung einer neuen, den veränderten
Verhältnissen entsprechenden Wahlordnung schon Wesentliches
gewonnen. Indes Ein Fall war bei diesen doch immer noch
recht losen und unsicheren Bestimmungen nicht berücksichtigt
worden: der, daß es zwischen den Wählenden zu einer Einigung
uüber die feierlich zu verkündende Person überhaupt nicht
kam. Wie hätte man auch in der ersten Hälfte des 12. Jahr⸗
hunderts diesen Fall bedenken sollen? Bis dahin waren
Doppelwahlen überhaupt niemals vorgekommen; man hatte wohl
Gegenkönige gesehen, niemals aber gleichzeitig gewählte Doppel⸗
könige. Allein eben dieser Fall trat nun im Jahre 1198 ein:
Philipp von Schwaben und Otto IV. wurden gleichzeitig ge—
wählt: die noch im Jahre 1152 als selbstverständlich vorausgesetzte
schließliche Einheit der Wahl kam nicht zustande. Damit mußten
bisher kaum berührte Fragen für die Wahlordnung auftreten.
Vor allem die: kann das bessere Recht eines der gewählten
Könige auf eine Mehrheit der erlangten Wahlstimmen begründet
werden? und damit die andere: wer ist überhaupt wahlberech—
tigt? War man nun auch geneigt, die erste Frage zu bejahen,
so machte die zweite, die Voraussetzung zur praktischen An—
wendung des Grundsatzes, der in der ersten angeregt war, um
so größere Schwierigkeiten. Mußte man nach den Wahlen der
Jahre 1125 und 1152, sowie nach der Entwicklung eines
engeren Reichsfürstenstardes seit dem Jahre 11801 einen
engeren Wahlausschuß annehmen? Besaß dieser ein Recht allein
zu wählen, oder besaß er nur ein einfaches Wahlvorrecht vor
andern, oder gar nur einen Vorrang bei der Wahlerörterung?
Und wie war der weitere Kreis der Wähler unter ihm abzu—
grenzen? Es sind Fragen, die sich die deutschen Wähler weniger
früh und klar gestellt haben, als der um Prüfung der Doppel—
Vgl. Band III S. 86 f., 149 f.