§ 117. 118. 119. Kreditzahlungsmittel. 227
Beim Ueberweiseu (Scontriren) hingegen braucht, indem
Jeder seinen Schuldner anweist, nicht ihm selbst, sondern seinem
Gläubiger zu zahlen, für Jeden nur der Unterschied seiner
sämmtlichen in Frage kommenden Forderungen und Schuldigkeiten
ausgeglichen zu werden. Da jedoch behufs dieses Abgleichens
Persönliches Zusammenkommen erforderlich ist, so kann cs nur
bei Messen und an größeren Handelsplätzen, bezüglich vermittelst
der Einrichtung von sogenannten „Zahlungshäuscrn" (Clearing-
Häusern) geschehen, in denen die dabei betheiligten Bankhäuser
täglich zum Ausgleichen ihrer wechselseitigen Forderungen durch
Beauftragte zusammentreten.
# 119.
Eine Anweis u n g besteht in dem schriftlichen Auf
träge des Einen an den Anderen, einem Dritten eine gewisse
Geldsumme auszubezahlen; ein Wechsel hingegen ist eine
besondere Art von Anweisung, welche von demjenigen, zu
dessen Gunsten sie ausgestellt wurde, an einen Anderen und
von diesem wieder weiter übertragen werden kann, und
mittels welcher sich der Aussteller gegen deren rechtmäßigen
Inhaber in einer strengen Rechtsschutz sichernden Form ver
pflichtet, die dariil versprochene Summe zur bestimmten
Zeit, und zwar in der Regel an einem von dem der
Ausstellung verschiedenen Orte, zahlen zu lassen.
Mittels Anweisung (Assignation) können ebenfalls Baar-
zahlungen und namentlich Geldversendungen erspart werden.
Der Wechsel (Wechselbrief) aber ist ein weit leistungsfähigeres
Zahlungsausgleichungsmittel. Bei demselben kommen in Be
tracht: der für dessen Annahme und Zahlung wechselmäßig
haftende Aussteller (der Trassant); derjenige, an den oder an
dessen Order gezahlt werden soll (der Remittent); bezüglich der
jenige, auf den seitens des Vorgenannten (des nunmehrigen
Indossanten) der Wechsel (durch Indossament, Giro) übertragen
(indossirt) worden ist (der Indossatar), welcher selbigen mm
gleichfalls wieder weiter übertragen kann; endlich derjenige, welcher
die Zahlung leisten soll (der Bezogene oder Trassat). Der
„eigene oder trockene Wechsel" freilich, in welchem der Aussteller
verspricht, die Zahlung selbst zu leisten, ist eigentlich nur ein
15*