Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

§ 117. 118. 119. Kreditzahlungsmittel. 227 
Beim Ueberweiseu (Scontriren) hingegen braucht, indem 
Jeder seinen Schuldner anweist, nicht ihm selbst, sondern seinem 
Gläubiger zu zahlen, für Jeden nur der Unterschied seiner 
sämmtlichen in Frage kommenden Forderungen und Schuldigkeiten 
ausgeglichen zu werden. Da jedoch behufs dieses Abgleichens 
Persönliches Zusammenkommen erforderlich ist, so kann cs nur 
bei Messen und an größeren Handelsplätzen, bezüglich vermittelst 
der Einrichtung von sogenannten „Zahlungshäuscrn" (Clearing- 
Häusern) geschehen, in denen die dabei betheiligten Bankhäuser 
täglich zum Ausgleichen ihrer wechselseitigen Forderungen durch 
Beauftragte zusammentreten. 
# 119. 
Eine Anweis u n g besteht in dem schriftlichen Auf 
träge des Einen an den Anderen, einem Dritten eine gewisse 
Geldsumme auszubezahlen; ein Wechsel hingegen ist eine 
besondere Art von Anweisung, welche von demjenigen, zu 
dessen Gunsten sie ausgestellt wurde, an einen Anderen und 
von diesem wieder weiter übertragen werden kann, und 
mittels welcher sich der Aussteller gegen deren rechtmäßigen 
Inhaber in einer strengen Rechtsschutz sichernden Form ver 
pflichtet, die dariil versprochene Summe zur bestimmten 
Zeit, und zwar in der Regel an einem von dem der 
Ausstellung verschiedenen Orte, zahlen zu lassen. 
Mittels Anweisung (Assignation) können ebenfalls Baar- 
zahlungen und namentlich Geldversendungen erspart werden. 
Der Wechsel (Wechselbrief) aber ist ein weit leistungsfähigeres 
Zahlungsausgleichungsmittel. Bei demselben kommen in Be 
tracht: der für dessen Annahme und Zahlung wechselmäßig 
haftende Aussteller (der Trassant); derjenige, an den oder an 
dessen Order gezahlt werden soll (der Remittent); bezüglich der 
jenige, auf den seitens des Vorgenannten (des nunmehrigen 
Indossanten) der Wechsel (durch Indossament, Giro) übertragen 
(indossirt) worden ist (der Indossatar), welcher selbigen mm 
gleichfalls wieder weiter übertragen kann; endlich derjenige, welcher 
die Zahlung leisten soll (der Bezogene oder Trassat). Der 
„eigene oder trockene Wechsel" freilich, in welchem der Aussteller 
verspricht, die Zahlung selbst zu leisten, ist eigentlich nur ein 
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