—98 vierzehntes Buch. Zweites Kapitel.
einheitliche Reichsgesetzgebung, sondern durch Abertausende von
Sprüchen einzelner Gerichtshöfe erfolgte. Und die Rechts⸗
unsicherheit ward um so größer, da auch die Gerichtsverfassung
mit dem Verfall des alten Reiches, mit dem Aufkommen terri⸗
zrialer und städtischer Gerichtsbarkeit, mit der Ausbildung
grundherrlicher, vogteilicher und mannigfach⸗genossenschaftlicher
Gerichte völlig ins Ungewisse eingelenkt war. Es war ein Zu⸗
—0 festere Gerichts⸗
verfassung Westfalens unter der Form der Feme ihre Kompe—
tenzen mißbräuchlich über das Reich erstrecken konnte, aus
dem heraus man schon seit Wende des 14. und 15. Jahr⸗
hunderts immer lauter und verzweifelter nach einer Kodi—
fikation deutschen Rechtes schrie.
Eitles Verlangen! Wer sollte sie durchführen? Etwa das
Reich, dessen Autorität auf diesem Gebiete schon im 13. Jahr⸗
hundert einer freilich für die Zeit vortrefflichen Privatarbeit, dem
Sachsenspiegel Eikes von Repgow, teilweis gewichen war?
Oder die Fürsten mit ihren partikularen Tendenzen? Die
Einheit des deutschen Rechts war in landschaftlicher Zersplitte—
rung und im Gegensatz von Staat und Land unheilbar ver⸗
loren gegangen.
Selbst gegen die neue kapitalistische Wirtschaftsordnung,
von deren voller juristischer Durchdringung kaum die Rede war,
war das deutsche Recht zu schwach, von seinen älteren, natural⸗
wirtschaftlichen Prinzipien aus auch nur grundsätzlich Front zu
machen. Diese Rolle fiel vielmehr dem kanonischen Rechte zu,
das sich im Anschluß an gewisse Lehren des neuen Testaments
und unter dem Einfluß der frühen naturalwirtschaftlichen Zeit
zu einem socialistischen Rechte entwickelt hatte. Es hatte dem—
gemäß als wirtschaftliches Ideal die Gütergemeinschaft auf—⸗
gestellt: dulcissima rerum possessio communis est. Es
hatte weiterhin den Gebrauchswert der Güter allein anerkannt,
nicht auch ihre werbende Kraft; und somit war es ursprüng⸗
lich auf volle Verwerfung des kaufmännischen Standes und
jeder kapitalistischen Produktion als einer irreligiös⸗unsittlichen
Lebensgrundlage ausgegangen. Dieser schroffe Standpunkt