Wirtschaftliche und soziale Wandlungen vom 14. zum 16. Jahrh. 99
war dann zwar schon im Laufe des 14. Jahrhunderts einigen
Bedenken begegnet und wurde im 15. Jahrhundert in gewissen
Bestimmungen der kanonischen Gesetzgebung selbst abgeschwächt:
im ganzen aber blieb doch bestehen, daß das Kirchenrecht, in
dieser Richtung zugleich der Stellvertreter eines Widerspruchs
des deutschen Rechts, der Evolution des kapitalistischen Indi⸗
vidualismus ungünstig war.
Da kam dieser Entwicklung einer der merkwürdigsten und
folgenreichsten Vorgänge der deutschen Geschichte zu Hülfe, die
Rezeption des römischen Rechtes.
Das römische Recht als Ganzes hatte lange Zeit zur
deutschen Kultur kaum eine wichtigere Beziehung gehabt. Zwar
bergen unsere Volksrechte des 5. bis 8. Jahrhunderts gelegent⸗
lich einige Reminiscenzen daran, und im Prozeßrecht wie in
einzelnen Rechtsstoffen des in Deutschland gültigen kanonischen
Rechts lassen sich wesentlichere römisch-rechtliche Einflüsse nach⸗
weisen. Eine intimere Bedeutung aber für die specifisch
nationale Entwicklung erhielt das fremde Recht doch erst
durch die enge Verbindung zwischen kaiserlichem Diadem und
deutscher Königskrone. Hier war die Zeit der frühen Staufer
entscheidend. Friedrich J. machte sich das Wiedererwachen der
römischen Jurisprudenz in Bologna für seine lombardischen
Pläne zu nutze!; er konnte das aber nur, indem er das
römische Recht als das noch immer geltende kaiserliche Recht
betrachtete. Von hier aus war bei den fast untrennbaren
Beziehungen zwischen kaiserlicher und königlicher Gewalt in
Deutschland die Übernahme römischen Rechtes auf deutsche
Verhaltnisse sehr leicht gemacht. Freilich griff deshalb das
fremde Recht in die bestehende deutsche Rechtsordnung noch
nicht eigentlich zerstörend ein; es begann nur langsam ab—
sterbende Zweige dieses Rechtes zu ersetzen, neue Triebe, deren
dieses Recht nicht mehr fähig war, von sich aus zu bilden.
Indes diese Stellung genügte, um dem fremden Recht eine
von Geschlecht zu Geschlecht steigende Bedeutung zu sichern,
Bgl. Band III S. 182 f.