Full text: Deutsche Geschichte (Bd. 5, Hälfte 1)

Wirtschaftliche und soziale Wandlungen vom 14. zum 16. Jahrh. 99 
war dann zwar schon im Laufe des 14. Jahrhunderts einigen 
Bedenken begegnet und wurde im 15. Jahrhundert in gewissen 
Bestimmungen der kanonischen Gesetzgebung selbst abgeschwächt: 
im ganzen aber blieb doch bestehen, daß das Kirchenrecht, in 
dieser Richtung zugleich der Stellvertreter eines Widerspruchs 
des deutschen Rechts, der Evolution des kapitalistischen Indi⸗ 
vidualismus ungünstig war. 
Da kam dieser Entwicklung einer der merkwürdigsten und 
folgenreichsten Vorgänge der deutschen Geschichte zu Hülfe, die 
Rezeption des römischen Rechtes. 
Das römische Recht als Ganzes hatte lange Zeit zur 
deutschen Kultur kaum eine wichtigere Beziehung gehabt. Zwar 
bergen unsere Volksrechte des 5. bis 8. Jahrhunderts gelegent⸗ 
lich einige Reminiscenzen daran, und im Prozeßrecht wie in 
einzelnen Rechtsstoffen des in Deutschland gültigen kanonischen 
Rechts lassen sich wesentlichere römisch-rechtliche Einflüsse nach⸗ 
weisen. Eine intimere Bedeutung aber für die specifisch 
nationale Entwicklung erhielt das fremde Recht doch erst 
durch die enge Verbindung zwischen kaiserlichem Diadem und 
deutscher Königskrone. Hier war die Zeit der frühen Staufer 
entscheidend. Friedrich J. machte sich das Wiedererwachen der 
römischen Jurisprudenz in Bologna für seine lombardischen 
Pläne zu nutze!; er konnte das aber nur, indem er das 
römische Recht als das noch immer geltende kaiserliche Recht 
betrachtete. Von hier aus war bei den fast untrennbaren 
Beziehungen zwischen kaiserlicher und königlicher Gewalt in 
Deutschland die Übernahme römischen Rechtes auf deutsche 
Verhaltnisse sehr leicht gemacht. Freilich griff deshalb das 
fremde Recht in die bestehende deutsche Rechtsordnung noch 
nicht eigentlich zerstörend ein; es begann nur langsam ab— 
sterbende Zweige dieses Rechtes zu ersetzen, neue Triebe, deren 
dieses Recht nicht mehr fähig war, von sich aus zu bilden. 
Indes diese Stellung genügte, um dem fremden Recht eine 
von Geschlecht zu Geschlecht steigende Bedeutung zu sichern, 
Bgl. Band III S. 182 f.
	        
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