Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

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Zehntes Buch. Erstes Kapitel. 
gemeinsamen Deiche und Entwässerungsanlagen, ward von den 
vereinten Hausvätern der späteren Siedelung die Vertretung 
der Geschworenen oder des Heimrates aus ihrer Mitte gewählt, 
die die gemeinsamen Verhältnisse der neuen Mark regeln und 
mit dem Herren des Moorgrundes das nötige Abkommen 
reffen sollte. 
Für diesen Vertrag ergeben unsere Quellen, soweit sie 
zurückreichen, überall schon ziemlich übereinstimmende Grund— 
lagen. In gewaltigen Stücken, anscheinend immer in der 
Größe von etwa 50 Hektar, wurde der Moorgrund als Hufen— 
land ausgethan; dabei war es Regel, daß diese Stücke bis zur 
Mitte des Moores reichten, wo ihnen vom entgegengesetzten 
Rande des Moores früher oder später andere kultivierte Hufen 
entgegenstoßen sollten. Dies Areal erhielten die einzelnen An⸗ 
bauer frei zugewiesen unter dem Obereigentum des Herren des 
Moorgrundes: und dies Obereigentum fand seinen rein formellen, 
wirtschaftlich durchaus nicht bindenden Ausdruck nur noch in 
einem geringen jährlichen Anerkennungszins von gewöhnlich 
vier Pfennigen. Im übrigen standen die Hufen völlig zur 
Verfügung ihrer Bebauer; sie waren frei veräußerlich und frei 
vererblich und erbten unter den Nachkommen der ersten Kolo— 
nisten fort nach dem besonders günstigen, gelegentlich ausdrück— 
lich ausgemachten fränkischen Erbrecht. 
Der Nutzen des Grundherren am Moorboden bestand unter 
diesen Umständen in keinerlei Erbpacht; er konnte nur in dem 
finanziellen Ertrag der öffentlichen Rechte gefunden werden, 
deren Genuß der Grundherr in der Kolonie beanspruchte. 
Die Folgen dieser Konstruktion waren ungemein günstig. 
Der Herr mußte bedacht sein, der Kolonie eine besondere 
Gerichtsverfassung und eine besondere Kirchenverfassung zu 
sichern; nur so durfte er auf den kirchlichen Zehnt und die 
Früchte der Rechtsprechung zu Gunfien seiner Einnahmen 
hoffen. Es galt also, die Kolonie in diesen beiden Hinsichten 
von vornherein völlig selbständig zu stellen: sie mußte sofort 
einen eigenen Gerichtsbezirk und eine abgeschlossene Pfarrei 
bilden. So wurden alle Streitigkeiten vermieden, wozu die
	        
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