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Zehntes Buch. Erstes Kapitel.
gemeinsamen Deiche und Entwässerungsanlagen, ward von den
vereinten Hausvätern der späteren Siedelung die Vertretung
der Geschworenen oder des Heimrates aus ihrer Mitte gewählt,
die die gemeinsamen Verhältnisse der neuen Mark regeln und
mit dem Herren des Moorgrundes das nötige Abkommen
reffen sollte.
Für diesen Vertrag ergeben unsere Quellen, soweit sie
zurückreichen, überall schon ziemlich übereinstimmende Grund—
lagen. In gewaltigen Stücken, anscheinend immer in der
Größe von etwa 50 Hektar, wurde der Moorgrund als Hufen—
land ausgethan; dabei war es Regel, daß diese Stücke bis zur
Mitte des Moores reichten, wo ihnen vom entgegengesetzten
Rande des Moores früher oder später andere kultivierte Hufen
entgegenstoßen sollten. Dies Areal erhielten die einzelnen An⸗
bauer frei zugewiesen unter dem Obereigentum des Herren des
Moorgrundes: und dies Obereigentum fand seinen rein formellen,
wirtschaftlich durchaus nicht bindenden Ausdruck nur noch in
einem geringen jährlichen Anerkennungszins von gewöhnlich
vier Pfennigen. Im übrigen standen die Hufen völlig zur
Verfügung ihrer Bebauer; sie waren frei veräußerlich und frei
vererblich und erbten unter den Nachkommen der ersten Kolo—
nisten fort nach dem besonders günstigen, gelegentlich ausdrück—
lich ausgemachten fränkischen Erbrecht.
Der Nutzen des Grundherren am Moorboden bestand unter
diesen Umständen in keinerlei Erbpacht; er konnte nur in dem
finanziellen Ertrag der öffentlichen Rechte gefunden werden,
deren Genuß der Grundherr in der Kolonie beanspruchte.
Die Folgen dieser Konstruktion waren ungemein günstig.
Der Herr mußte bedacht sein, der Kolonie eine besondere
Gerichtsverfassung und eine besondere Kirchenverfassung zu
sichern; nur so durfte er auf den kirchlichen Zehnt und die
Früchte der Rechtsprechung zu Gunfien seiner Einnahmen
hoffen. Es galt also, die Kolonie in diesen beiden Hinsichten
von vornherein völlig selbständig zu stellen: sie mußte sofort
einen eigenen Gerichtsbezirk und eine abgeschlossene Pfarrei
bilden. So wurden alle Streitigkeiten vermieden, wozu die