Full text: Deutsche Geschichte (Bd. 5, Hälfte 2)

Union und Liga, dreißigjähriger Krieg, westfälischer Friede. 761] 
lag durchaus in deutschem Interesse. Denn war die Thatsache, daß 
die Nation in Zukunft mehreren Konfessionen angehören werde, 
nicht mehr rückgängig zu machen, so mußte die Stärkung einer 
Centralgewalt, die der einen Konfession nun einmal in bekannter 
Intoleranz zufiel, als mit dem Ziele des Ganzen unvereinbar 
betrachtet werden. 
Am 24. Oktober 1648 hat der Kaiser, nach mannigfachen 
Versuchen, Schweden gegen Frankreich und Frankreich gegen 
Schweden auszuspielen, gedrängt durch die für ihn seit 1645 
immer ungünstiger verlaufenden kriegerischen Ereignisse, den 
Frieden bestätigt. Es war ein in ganz Deutschland seit langem 
ersehnter Schritt. Aber freilich, welche Opfer legte er dem 
Reiche und der Nation auf! 
Das Reichsgebiet ward an seinen südwestlichen wie seinen 
nordwestlichen Grenzen förmlich zerstückelt. Sieht man davon 
ab, daß die beiden nur noch reichsverwandten Länder an der 
Westgrenze, die Schweiz und die Niederlande, jetzt völlig aus 
dem Reichsverbande ausschieden, so handelte es sich vor allem 
um die Entschädigung Frankreichs und Schwedens. 
Frankreich gegenüber hatte der Kaiser anfangs geglaubt, 
mit der Anerkennung des rechtmäßigen Besitzes der seit Mitte 
des 16. Jahrhunderts von den französischen Königen ent— 
fremdeten Bistümer Metz, Toul und Verdun auskommen zu 
können. Welche Täuschung! Während des Krieges hatten die 
französischen Heere Lothringen besetzt und den Herzog verjagt; 
wie den Besitz der drei Bistümer betrachteten die Franzosen 
auch den Lothringens als selbstverständlich; und darum ver— 
langten sie mehr. Mochte der Kaiser sich auch noch so sträuben, 
er mußte die Ausdehnung ihres Machtbereichs bis zum Rheine 
zugeben. So erhielten sie das Besetzungsrecht von Philippsburg 
(Mannheim) und vor allem das Elsaß, wenn auch unter dem un— 
klaren und, wie sich in der Folgezeit ergeben sollte, wirkungslosen 
Versprechen, die unmittelbaren Reichsgebiete des Landes 
unbeschadet des französischen Oberhoheitsrechtes im Besitze ihrer 
Reichsfreiheit aufrecht zu erhalten. 
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