Full text: Das Gemüse in der Kriegswirtschaft

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als Dauerware weitere Beförderungen verträgt und auch im 
Frieden schon in allen Teilen des Reiches zu annähernd den 
gleichen Preisen -vom Erzeuger abgegeben worden ist. Ein weiterer 
Grundsatz der Reichsstelle war der, die Höchstpreise zwar rechtzeitig 
vor Beginn der Ernte, aber doch immer erst dann festzusetzen, 
wenn sich die Ernte einigermaßen übersehen läßt, damit 
Änderungen des Höchstpreises nach Möglichkeit vermieden werden. 
Soweit es schon vorher, namentlich im Hinblick auf die Förderung 
des Anbauers, zweckmäßig erschien, sind teils Richtpreise bekannt 
gegeben worden, teils haben die Vertragspreise der Lieserungs 
verträge diesem Gesichtspunkte Rechnung getragen. Die nötigen 
gesetzlichen Handhaben zur Durchführung dieser Preispolitik bieten 
die 88 4 un!d 7 der Verordnung vom 3. April 1917, nach denen 
die Reichsstelle Erzeuger-Höchstpreise, die Kommunalverbände 
Groß- und Kleinhandels-Höchstpreise festsetzen können. 
Zum Nutzen der Erzeuger und um ihnen die Möglichkeit zu 
belassen, alte Beziehungen zwischen Erzeuger, Kleinhändler und 
Verbraucher aufrechtzuerhalten, bestimmt 8 6 Abs. 2 der Verord 
nung, daß Erzeuger — denen Erzeugerv,erblinde und anerkannte 
Saminelstellen (8 16) gleichgestellt sind — den Groß- bzw. Klein 
handelspreis fordern dürfen, wenn sie Gemüse auf eigene Rech 
nung und Gefahr weiter als bis zur nächsten Verladestelle ver 
senden und am Bestimmungsorte an Kleinhändler oder Ver 
braucher veräußern. Um bei der Bemessung der Handelszuschläge 
durch die Kommunalverbände unberechtigten Wettbewerb auszu 
schließen, hat die Reichsstelle das Recht, den Kommunalverbänden 
allgemeine Richtlinien für die Preisbemessung vorzuschreiben und 
auf deren sachgemäße Anwendung zu achten, auch ändernd ein 
zugreifen und etwaige Mißgriffe zu beseitigen (8 7), 
Der weitere Grundgedanke des Wirtschaftsplanes bestand 
darin, daß von einer zentralen Bewirtschaftung mit Beschlagnahme 
und Verteilung (Rationierung) ganz abgesehen werden und alles 
G e ni ü s e u n d O b st i n rohem Z u st a n d e ausschließ- 
l i ch d u r ch den freien Verkehr auf den Märkten und in 
den Geschäften der Kleinhändler zum Verkauf an die Verbraucher 
kommen sollte.. Damit war dem freien Handel, dessen volkswirt 
schaftliche Bedeutung die Reichsstelle nicht verkannte, die Möglich 
keit einer umfassenden und zweckdienlichen Betätigung gegeben. 
Die Absicht der Reichsstelle, dem Handel trotz der schwierigen und 
ungewöhnlichen Verhältnisse des furchtbaren Krieges ein umfang 
reiches Arbeitsfeld zuzuweisen, erschien aber nur ausführbar, wenn 
der Handel bereit war, sich gewissen Beschränkungen zu unter-
	        
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