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als Dauerware weitere Beförderungen verträgt und auch im
Frieden schon in allen Teilen des Reiches zu annähernd den
gleichen Preisen -vom Erzeuger abgegeben worden ist. Ein weiterer
Grundsatz der Reichsstelle war der, die Höchstpreise zwar rechtzeitig
vor Beginn der Ernte, aber doch immer erst dann festzusetzen,
wenn sich die Ernte einigermaßen übersehen läßt, damit
Änderungen des Höchstpreises nach Möglichkeit vermieden werden.
Soweit es schon vorher, namentlich im Hinblick auf die Förderung
des Anbauers, zweckmäßig erschien, sind teils Richtpreise bekannt
gegeben worden, teils haben die Vertragspreise der Lieserungs
verträge diesem Gesichtspunkte Rechnung getragen. Die nötigen
gesetzlichen Handhaben zur Durchführung dieser Preispolitik bieten
die 88 4 un!d 7 der Verordnung vom 3. April 1917, nach denen
die Reichsstelle Erzeuger-Höchstpreise, die Kommunalverbände
Groß- und Kleinhandels-Höchstpreise festsetzen können.
Zum Nutzen der Erzeuger und um ihnen die Möglichkeit zu
belassen, alte Beziehungen zwischen Erzeuger, Kleinhändler und
Verbraucher aufrechtzuerhalten, bestimmt 8 6 Abs. 2 der Verord
nung, daß Erzeuger — denen Erzeugerv,erblinde und anerkannte
Saminelstellen (8 16) gleichgestellt sind — den Groß- bzw. Klein
handelspreis fordern dürfen, wenn sie Gemüse auf eigene Rech
nung und Gefahr weiter als bis zur nächsten Verladestelle ver
senden und am Bestimmungsorte an Kleinhändler oder Ver
braucher veräußern. Um bei der Bemessung der Handelszuschläge
durch die Kommunalverbände unberechtigten Wettbewerb auszu
schließen, hat die Reichsstelle das Recht, den Kommunalverbänden
allgemeine Richtlinien für die Preisbemessung vorzuschreiben und
auf deren sachgemäße Anwendung zu achten, auch ändernd ein
zugreifen und etwaige Mißgriffe zu beseitigen (8 7),
Der weitere Grundgedanke des Wirtschaftsplanes bestand
darin, daß von einer zentralen Bewirtschaftung mit Beschlagnahme
und Verteilung (Rationierung) ganz abgesehen werden und alles
G e ni ü s e u n d O b st i n rohem Z u st a n d e ausschließ-
l i ch d u r ch den freien Verkehr auf den Märkten und in
den Geschäften der Kleinhändler zum Verkauf an die Verbraucher
kommen sollte.. Damit war dem freien Handel, dessen volkswirt
schaftliche Bedeutung die Reichsstelle nicht verkannte, die Möglich
keit einer umfassenden und zweckdienlichen Betätigung gegeben.
Die Absicht der Reichsstelle, dem Handel trotz der schwierigen und
ungewöhnlichen Verhältnisse des furchtbaren Krieges ein umfang
reiches Arbeitsfeld zuzuweisen, erschien aber nur ausführbar, wenn
der Handel bereit war, sich gewissen Beschränkungen zu unter-