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III. Strafrecht.
militärischen Vorgesetzten, die militärischen Wachen und der Untersuchungsführer, wenn
die Voraussetzungen der Untersuchungshaft vorliegen; b) die erkennenden Gerichte hin⸗
sichtlich des bis dahin auf freiem Fuße befindlichen Angeklagten, wenn die Hauptverhandlung
ausgesetzt oder vertagt wird, oder wenn Verurteilung erfolgt, sowie hinsichtlich desjenigen,
der in der Sitzung eine strafbare Handlung begeht, auch wenn in diesem Falle der Taͤter
nicht der Militärstrafgerichtsbarkeit untersteht; e) die Polizeis und Sicherheitsbeamten
zwar nicht aus Rücksichten der Aufrechterhaltung der militärischen Disziplin, wohl aber
wenn ein anderer Haftgrund vorliegt, Gefahr im Verzuge besteht und ein militaͤrischer
Vorgesetzter des Beschuldigten oder ein militärische Wache nicht erreichbar ist; d) jedermann,
wenn der Täter bei Veruͤbung eines Verbrechens oder Vergehens (nicht auch einer Über—
tretung) auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird und derselbe entweder der Flucht
verdächtig ist oder seine Persönlichkeit nicht sofort festgestellt werden tnn.““ Eine
Ausnahmestellung nehmen jedoch die im Offiziersrange stehenden und in entsprechen der
Uniform befindlichen Angehörigen der bewaffneten Macht ein. Bei ihnen schließt das
Gesetz die Annahme des Fluchtverdachts, sowie die Annahme, daß ihre Persönlichkeit nicht
sofort festgestellt werden könne, aus und läßt ihre vorläufige Festnahme überhaupt nur
unter der Voraussetzung zu, daß sie bei der Begehung eines Verbrechens (nicht auch eines
Vergehens oder einer Ubertretung) auf frischer Tat betroffen oder verfolgt werden
8 180). — Der Festgenommene ist unverzüglich, sofern er nicht wieder in Freiheit ge—
setzt wird, an die nächste Militärbehörde (Truppenteil, Bezirkskommando, militärische
Wache) abzuliefern. Diese hat den Festgenommenen sofort zu vernehmen und, sofern sie
nicht seine Freilassung verfügt, dem zustan digen Gerichtsherru zu überweisen. 8. Stec—
orief, d. h. öffentliche Aufforderung zur Verhaftung oder Festnahme einer Person.
Zum Erlasse von Steckbriefen sind befugt: a) der Gerichtsherr, wenn die Voraus—
setzungen der Untersuchungshaft vorliegen und der zu Verhaftende flüchtig ist oder sich
verborgen hält; b) andere Militärbehörden, wenn de— Beschuldigte aus dem Ge—
fängnis entweicht oder sonst der Bewachung sich entzieht oder der Fahnenflucht verdächtig
ist. In diesen Fällen ist der Erlaß des Stedbriefs nicht von dem Vorliegen eines Haft⸗
befehls abhängig (88 188, 187).
III. Beschlagnahme und Durchsuchung. Von den Vorschriften der bürgerlichen
Strafprozeßordnung weichen folgende Bestimmungen ab: 1. Die Beschränkung, daß bei
anderen als den als Täter oder Teilnehmer, als Begünstiger oder Hehler verdächtigen
Personen Durchsuchungen der Wohnung und anderer Räume, sowie der ihnen gehörigen
Sachen nur behufs Ergreifung des Beschuldigten oder behufs der Verfolgung von Spuren
einer strafbaren Handlung oder behufs der Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur
dann zulässig ist, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte
Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Raumen oder Gegenständen be⸗
finden, findet keine Anwendung auf die Durchsuchung von Räumen, die zum dienst—
lichen Gebrauch angewiesen sind (nicht bloß von „Dienstgebäuden“), sowie von
Räumen, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist, oder die er während
der Verfolgung betreten hat. Die Art der Ausführung einer Durchsuchung,
die in zum dienstlichen Gebrauch angewiesenen Räumen vorzunehmen ist, ist dem Ermessen
des Dienstvorgesetzten überlassen. Vas Recht der militärischen Befehlshaber, aus dis⸗
ziplinaren Ruͤcksichten bei ihren Untergebenen jeder zeit Revifionen abzuhalten,
ist unberührt geblieben (8 235). 2. Die Durchsuchung von Räumen, die zum dienstlichen
Gebrauch angewiesen sind, unterliegt auch hinf ichtluͤch der Zeit keiner Beschränkung
(8 236). 85 Die Anordnung von Beschlagnahmen Uund Durchsuchungen
erfolgt teils unmittelbar durch den Gerichtsherrn, bei Gefahr im Verzuge durch
den Untersuchungsführer, teils auf sein Ersuchen durch die büͤrgerlichen Be⸗
hörden — Amtsgericht, bei Gefahr im Verzuge Staatsanwaltschaft oder deren polizei⸗
liche Hilfsorgane. a), Die Anordnung findet durch die militärischen Stellen —
Gerichtsherr Untersuchungsführer — statt bei akliven Militärpersonen und den
hnen in diefer Beziehung gleichgestellten Personen, wie zur Disposition gestellten
Offizieren u. s. w. ral. 8 Nr. 's, 5, 6, 7). Gegen die Anorsuna dee v8