IX. Steuergrundbeträge bei Umlagen anderer Verbände. ß 51. 145
nachträgliche Außerhebungstellung hat, weil eine ursprünglich be-EEG
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Die sog. Auf sichts b e \ < wer d e an die Kommunalaufsichtsbehörde
wegen Verweigerung des Erlasses usw. wird nur den Erfolg
haben können, daß diese der Gemeinde eine Empfehlung, die Steuer
zu erlassen, erteilt; eine unmittelbare Einwirkung auf die Gemeinde
steht ihr hier nicht zu. Wenn andererseits die Gemeindebehörden
pflichtwidrig in einem die Interessen des Gemeinwohls oder der
anderen Steuerpflichtigen gefährdenden Maße Steuern erlassen und
damit die ordnungsmäßige Mrrqshrnug der Verordnung beeinträchtigen,
wird für die Aufsichtsbehörde Anlaß zum Einschreiten gegeben
sein. Die Aufsichtsbeschwerde ist an sich nach § 7 AbJs. 3 des
Zuständigkeitsgeseßes vom 1. August 1883 (GS. S. 237) an eine Frist
von 14 Tagen gebunden; diese Frist ist aber keine Ausschlußfrist, weil
die Aufsichtsbehörde jederzeit auch von Amts wegen einschreiten kann.
5. Während ssonst die Niederschlagung in das Ermessen der Gemeindebehörden
gestellt ist, statuiert der § 4 der Novelle (§ 57 a AbJ. 3
der Neutextierung der GewStVD.) eine Pflicht zur Niederschlagung in
den dort bezeichneten Fällen.
6. über Stun d un g sz in s e n vgl. Erl. 3 zu § 14 der Novelle.
IX. Berücksichtigung der Steuergrundbeträge bei
Umlagen anderer Verbände
§ 51
Der Fehlbetrag der Kreise und Provinzen gemäß den §§ 7 und 25
des Kreis- und #coyiseig!ehaabengt!es:! vom 23. April 1906 in der
Fassung vom 2. Juni 1922 und die Handelskammerbeiträge gemäß
§ 26 des Gesetzes über die Handelskammern vom 24. Februar 1870 in
der Fassung vom 19. August 1897 sind nach den auf die einzelnen
Gemeinden entsallenden Steuergrundbeträgen umzulegen, der Fehlbetrag
der Kreise und Provinzen jedoch derart, daß der auf die einzelnen
Gemeinden entfallende Steuergrundbetrag nach der Lohnsumme
nur zur Hälste in Anrechnung kommt.
Vorbemerkung.
Als Umlagemaßstab gilt die staatlich veranlagte Gewerbesteuer
vor allem für die – in g 51 allein behandelten – Umlagen
der Kreise und Provinzen und die Handelskammerbeiträge. Außerdem
kann die Gewerbestencr von öffentlich-rechtlichen Re lig io n s g e s e l Is
h a f t en als Verteilungsmaßstab für ihre Steuern benutzt werden
(vgl. z. B. § 9 des Katholischen Nirchensteuergeseßes vom 14. Juli
1905 - GS. S. 281 — und die gleichartigen Bestimmungen der Evangelischen
Kirchensteuergesete), {Ulbftverttärdu:h nur, soweit die persönlichen
Voraussetzungen der Kirchensteuerpflicht vorliegen (vgl. Begründung
Alg. Teil Spalte 15). Bezüglich der sog. Beru f s sch u lbeiträge
flud zwar durch die Ünderungen des Gewerbe- und
Hog- Arens, Preußische Gewerbesteuer. 3. Aufl.
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