VIII. Heranziehung u. Erhebung durch die Gemeinden. g§ 485950. 143
kann jederzeit nach dem Eintritt des Beschwerdegrundes geltend gemacht
werden (vgl. Friedrichs Erl. 6 zu §8 69 KAG., Nöll-Freund
Erl. 106€ zu § 69 KAG.).
§ 49
Die Gemeinden sind berechtigt, Vereinbarungen mit Steuerpflichtigen
über die Höhe der Steuer abzuschliegen Die Vereinbarungen
können auf ein oder mehrere Rechnungsjahre abgeschlossen werden.
Sie bedürfen der Genehmigung.
1. Der frühere Abs. 2 (s 43 KAG. findet sinngemäß Anwendung“)
ist durch Art. 11 s 1 des Gesezes vom 27. Juli 1925 gestrichen und
durch den Sat 2 und 3 ersetzt worden. Nach § 43 KAG., der jetzt nur
noch für die Grundvermögenssteuer gilt, müßten derartige Vereinbarungen
auf mehrere Ja h re im voraus getroffen werden
und auf einen f esten, zahlenmäßig b e stimmten Steuerb
e tr a g lauten, es würde z. B. nicht genügen, einen Bruchteil der
staatlich veranlagten Steuer zu bestimmen, welcher mit den jährlich
V tz rt Lott. Kommunalzuschlägen vervielfacht werden
D . h .
Unter den gegenwärtigen schwankenden wirtschaftlichen Brrzstt:
nissen wurde aber das Risiko von Vereinbarungen, die auf einen zahlenmäßig
fest bestimmten Stez:erhetrag unÿ auf mehrere Jahre im voraus
lauten, für Gemeinden wie für Betriebe als nicht tragbar erkannt,
weshalb die Neuregelung erfolgte.
2. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der Beschlußbehörde
(8 77 KAG.), die auch die Angemessenheit der Abfindung zu
prüfen haben wird.
3. Über die Frage, ob derartige Vereinbarungen auf die Umlagen
der §rehe und sropinzen und die Handelskammerbeiträge einwirken,
vgl. Erl. 3 zu ;
Ü 4. Durch §. N l arclabkeizgeàt wird der Anspruch der Wohnrz
Zu! U:ciiowz li tu die Gerurlbaraig 256.4
GewStVD.) abgegolten werden, nicht v rt Zur jau q N
nachträglicher Streitigkeiten ist dahin | wirken, daß zu Steuervereinbarungen
nur dann die erforderliche Genehmigung erteilt wird, wenn
die den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Beteiligung der Wohngemeinden
sichergestellt ist (Ausf. Anw. Art. 37 Abs. 10).
§ 50
(*) Steuerbeträge können von dem Gemeindevorstande oder der mit
der Heranziehung beaustragten Stelle gestundet und, wenn ihre Bei-1)
Die Rechtsgrundlage dieser Beschwerde, welche ebenso wie der
Einspruch in ein Verwaltungsstreitverfahren ausmünden kann, erblickt
das OVG. in § 18 Abhs. 1 Nr. 2 des Zuständigkeitsgeseßes und in § 69
KAG. (insbesondere OVG. 54 179). Friedrichs aaO. nennt sie „ein
Stück Freirechtsbildung“.