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abgabengesetzes, dessen leitende Gesichtspunkte die am 2. November
1892 dem Landtage vorgelegte Denkschrift bezeichnet?)
Der Einteilung der Steuern im Sinne des Kommunalabgaben
gesetzes glaubte ich nicht folgen zu sollen, da der Unterschied zwischen
direkten und indirekten Steuern schwankend und nur nach bestimmten
Merkmalen festzulegen ist. „Bestimmte Merkmale" hat sich m. E. aber
die preußische Gesetzgebung nicht genommen, sonst hätte das Ober
verwaltungsgericht nicht des Oefteren entscheiden müssen, daß in der
preußischen Verwaltung für die Besteuernng des Begriffs der direkten
und indirekten Steuern nur maßgebend sei, „was nach preußischem
Rechte und Sprachgebrauch darunter zu verstehen ist"?) Denn das
angewandte Merkmal von Zustand und Handlung bezw. Ereignis ist
nicht scharf durchgeführt, sonst müßte z. B. die Hundesteuer zu den
direkten Steuern gerechnet werden. — Ich habe die Scheidung der
Steuern in selbständige und solche in Gestalt von Zuschlägen vor
gezogen.
1. Die selbständigen Steuern,
aa) Vorbemerkung.
Nach dem Kommunalabgabengesetz dürfen die Gemeinden von der
Befugnis, Steuern zu erheben, nur insofern Gebrauch machen, als
die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. Da, wie gezeigt, in Klein-
schönebeck-F. die Einahmen aus Gemeindevermögen ebenso auch die
Gebühren nur eine untergeordnete Rolle spielen, die Beiträge und
ebenso die Überweisungen aus öffentlichen Kassen nur mit festgesetzter
Zweckbestimmung der Gemeindekasse zufließen, ist notwendigerweise der
Bedarf zum größten Teil aus Stenern zu decken.
1 ) zit. bei Scholz, Schriften des Vereins für Sozialpolitik, Bd. 126.
1. Der im Wege der direkten Besteuerung aufzubringende Gemeindebedars
ist tunlichst zu beschränken.
2. Die direkte Gemeindebesteuerung ist mehr als bisher auf Realsteuern zu
begründen, dagegen sind die Zuschläge zur Einkommensteuer wesentlich zu er
mäßigen.
3. Regelmäßig sind durch Realsteuern diejenigen Aufwendungen der Ge
meinden zu decken, welche in überwiegendem Maße dem Grundbesitz und dem
Gewerbebetriebe zum Vorteil gereichen.
4. Den Gemeinden ist zum Zwecke der Realbesteuerung die Einführung be
sonderer Steuern vom Grundbesitz sowie von den im Gemeindebezirk« betriebenen
stehenden Gewerben zu gestatten.
5. Die Gemeindeeinkommensteuer kann ganz oder teilweise durch Aufwand
steuern ersetzt, im übrigen aber nur in Form von Zuschlägen zur Staatseiukommen-
steuer erhoben werden.
a ) Nöll-Freund, Kommunalabgabengesetz, S. 7 Anm. 5b (vgl. Entsch. d.
Oberverwaltungsgerichts Bd. 14. S. 54.