fullscreen: Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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abgabengesetzes, dessen leitende Gesichtspunkte die am 2. November 
1892 dem Landtage vorgelegte Denkschrift bezeichnet?) 
Der Einteilung der Steuern im Sinne des Kommunalabgaben 
gesetzes glaubte ich nicht folgen zu sollen, da der Unterschied zwischen 
direkten und indirekten Steuern schwankend und nur nach bestimmten 
Merkmalen festzulegen ist. „Bestimmte Merkmale" hat sich m. E. aber 
die preußische Gesetzgebung nicht genommen, sonst hätte das Ober 
verwaltungsgericht nicht des Oefteren entscheiden müssen, daß in der 
preußischen Verwaltung für die Besteuernng des Begriffs der direkten 
und indirekten Steuern nur maßgebend sei, „was nach preußischem 
Rechte und Sprachgebrauch darunter zu verstehen ist"?) Denn das 
angewandte Merkmal von Zustand und Handlung bezw. Ereignis ist 
nicht scharf durchgeführt, sonst müßte z. B. die Hundesteuer zu den 
direkten Steuern gerechnet werden. — Ich habe die Scheidung der 
Steuern in selbständige und solche in Gestalt von Zuschlägen vor 
gezogen. 
1. Die selbständigen Steuern, 
aa) Vorbemerkung. 
Nach dem Kommunalabgabengesetz dürfen die Gemeinden von der 
Befugnis, Steuern zu erheben, nur insofern Gebrauch machen, als 
die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. Da, wie gezeigt, in Klein- 
schönebeck-F. die Einahmen aus Gemeindevermögen ebenso auch die 
Gebühren nur eine untergeordnete Rolle spielen, die Beiträge und 
ebenso die Überweisungen aus öffentlichen Kassen nur mit festgesetzter 
Zweckbestimmung der Gemeindekasse zufließen, ist notwendigerweise der 
Bedarf zum größten Teil aus Stenern zu decken. 
1 ) zit. bei Scholz, Schriften des Vereins für Sozialpolitik, Bd. 126. 
1. Der im Wege der direkten Besteuerung aufzubringende Gemeindebedars 
ist tunlichst zu beschränken. 
2. Die direkte Gemeindebesteuerung ist mehr als bisher auf Realsteuern zu 
begründen, dagegen sind die Zuschläge zur Einkommensteuer wesentlich zu er 
mäßigen. 
3. Regelmäßig sind durch Realsteuern diejenigen Aufwendungen der Ge 
meinden zu decken, welche in überwiegendem Maße dem Grundbesitz und dem 
Gewerbebetriebe zum Vorteil gereichen. 
4. Den Gemeinden ist zum Zwecke der Realbesteuerung die Einführung be 
sonderer Steuern vom Grundbesitz sowie von den im Gemeindebezirk« betriebenen 
stehenden Gewerben zu gestatten. 
5. Die Gemeindeeinkommensteuer kann ganz oder teilweise durch Aufwand 
steuern ersetzt, im übrigen aber nur in Form von Zuschlägen zur Staatseiukommen- 
steuer erhoben werden. 
a ) Nöll-Freund, Kommunalabgabengesetz, S. 7 Anm. 5b (vgl. Entsch. d. 
Oberverwaltungsgerichts Bd. 14. S. 54.
	        
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