Full text: Neuere Zeit (Abt. 2)

—310 — Einundzwanzigstes Buch. Zweites Kapitel. 
Dynastie wie die alten Erblande: jene Kombination war ge— 
schaffen, aus der das heutige ÄÖsterreich im Gegensatze zu 
Ungarn hervorgegangen ist. 
Weniger günstig verliefen die Dinge in Ungarn. Hier 
gelang es erst in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts, 
das Wahlrecht der Stände zu unterdrücken: noch Ferdinand II., 
der Zerstörer des böhmischen Wahlrechts, mußte im Jahre 1618 
von den ungarischen Ständen das Zeugnis entgegennehmen, 
daß er von ihnen „nach ihrer alten Gewohnheit und immer 
beobachteten Freiheit einstimmig zum König gewählt worden 
sei“. Im Jahre 1687 freilich, nach dem Beginn des siegreichen 
Waffenganges gegen die Türkei, zu einer Zeit, da der Kaiser 
die Regierung des eroberten Landes schließlich nach absolu— 
tistischem Rechte hätte durchführen können, gelang es, die 
Stände zum Verzicht auf ihr Wahlrecht zu veranlassen: Erz⸗ 
herzog Josef J. ist damals (am 9. Dezember 1687) zum ersten 
erblichen Könige Ungarns gekrönt worden. 
Mit diesem Schritte war dann die Gleichartigkeit der 
obersten Beziehungen der Dynastie zu ihren einzelnen Ländern 
Jergestellt: überall herrschte jetzt der Grundsatz erblicher Nach— 
folge. Und dieser Grundsatz fand noch im Verlaufe der ersten 
Hälfte des 18. Jahrhunderts seine besondere Bestätigung, als 
in Kaiser Karl VI. der letzte Habsburger vom Mannesstamm 
auf dem Throne saß und es für die Anerkennung der Nach— 
folge weiblicher Nachkommen zu sorgen galt. Diese Anerkennung 
vurde bekanntlich in der Pragmatischen Sanktion ausgesprochen. 
Allein nun noch über das bloße Erbrecht hinaus gleich⸗ 
mäßige oder gar identische dynastische Beziehungen des Herrscher⸗ 
—0— 
Vor allem Ungarn bildete ein unübersteigliches Hindernis. 
Bezeichnend ist, daß sich hier die Stände sogar, als ihnen 
angesonnen wurde, die Pragmatische Sanktion anzunehmen, wie 
sie die Kroaten angenommen hätten, höchst erbittert dahin 
äußerten, daß ihr Wahlrecht nach Aussterben der Manneslinie 
des Herrscherhauses noch bestehe; und daß sie auf die Anfrage, 
inter welchen Umständen sie bereit seien, von diesem abzusehen,
	        
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