—310 — Einundzwanzigstes Buch. Zweites Kapitel.
Dynastie wie die alten Erblande: jene Kombination war ge—
schaffen, aus der das heutige ÄÖsterreich im Gegensatze zu
Ungarn hervorgegangen ist.
Weniger günstig verliefen die Dinge in Ungarn. Hier
gelang es erst in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts,
das Wahlrecht der Stände zu unterdrücken: noch Ferdinand II.,
der Zerstörer des böhmischen Wahlrechts, mußte im Jahre 1618
von den ungarischen Ständen das Zeugnis entgegennehmen,
daß er von ihnen „nach ihrer alten Gewohnheit und immer
beobachteten Freiheit einstimmig zum König gewählt worden
sei“. Im Jahre 1687 freilich, nach dem Beginn des siegreichen
Waffenganges gegen die Türkei, zu einer Zeit, da der Kaiser
die Regierung des eroberten Landes schließlich nach absolu—
tistischem Rechte hätte durchführen können, gelang es, die
Stände zum Verzicht auf ihr Wahlrecht zu veranlassen: Erz⸗
herzog Josef J. ist damals (am 9. Dezember 1687) zum ersten
erblichen Könige Ungarns gekrönt worden.
Mit diesem Schritte war dann die Gleichartigkeit der
obersten Beziehungen der Dynastie zu ihren einzelnen Ländern
Jergestellt: überall herrschte jetzt der Grundsatz erblicher Nach—
folge. Und dieser Grundsatz fand noch im Verlaufe der ersten
Hälfte des 18. Jahrhunderts seine besondere Bestätigung, als
in Kaiser Karl VI. der letzte Habsburger vom Mannesstamm
auf dem Throne saß und es für die Anerkennung der Nach—
folge weiblicher Nachkommen zu sorgen galt. Diese Anerkennung
vurde bekanntlich in der Pragmatischen Sanktion ausgesprochen.
Allein nun noch über das bloße Erbrecht hinaus gleich⸗
mäßige oder gar identische dynastische Beziehungen des Herrscher⸗
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Vor allem Ungarn bildete ein unübersteigliches Hindernis.
Bezeichnend ist, daß sich hier die Stände sogar, als ihnen
angesonnen wurde, die Pragmatische Sanktion anzunehmen, wie
sie die Kroaten angenommen hätten, höchst erbittert dahin
äußerten, daß ihr Wahlrecht nach Aussterben der Manneslinie
des Herrscherhauses noch bestehe; und daß sie auf die Anfrage,
inter welchen Umständen sie bereit seien, von diesem abzusehen,