Türkenkriege u. spanischer Erbfolgekrieg; Osterreich europ. Großmacht. 525
haus in der Tat seit alters in den vielfach zerstreuten Gerichten
eignen Rechts wenn auch nicht ganz regulär verteilte Stütz—
punkte, von denen aus es daran denken konnte, in die grund—
herrliche Rechtspflege einzugreifen. Aber auch dies geschah nur
in der Strafrechtspflege und frühestens seit dem 16. Jahrhundert.
Seit dieser Zeit finden sich landesfürstliche Bannrichter ernannt,
für deren jeden der ganze exekutorische Apparat eines Straf—
gerichts entwickelt wird, Gerichtsschreiber, landesfürstlicher An—
kläger und Scharfrichter; und in den Ländern, wo die landes—
herrliche Rechtspflege am entschiedensten durchgreift, werden
die Grundherren, welche die peinliche Gerichtsbarkeit besitzen,
angehalten, entweder in eigner Person Recht ergehen zu lassen
oder aber sich des landesfürstlichen Bannrichters zu bedienen.
Das ist aber auch die einschneidendste Maßregel, mit der
man der Selbstverwaltung der adligen Stände im 16. und
17. Jahrhundert überhaupt zu Leibe gegangen ist. Viel leichter
durch die Landesgewalt zu erfassen erschienen demgegenüber die
Städte, einmal schon deshalb, weil sie nicht so lokal zerstreut
und weit verteilt waren wie die adligen Grund- und Gerichts—
herrschaften, dann auch deshalb, weil ihre staatliche Beeinflussung
von den Ständen, unter denen sie keine große Rolle spielten,
längst nicht in dem Grade hart empfunden wurde, wie Ein—
griffe in die Privilegien des Adels.
In der Tat ist es für die allgemeine Lage in den habs—
burgischen Gebieten wie die Bedeutung des Bürgertums in
ihm charakteristisch, wie entschieden und früh sich der Staat
in die städtische Selbstverwaltung eingeschoben hat.
Zunächst ist es in den ganzen österreichischen Landen
niemals zur Entwicklung einer Reichsstadt gekommen. Wie
weit man aber im übrigen in der Bevormundung auch größerer
Städte zu gehen wagte, zeigt nichts besser als die Behandlung
eben der größten Stadt, Wiens.
In Wien gab es vom Mittelalter her noch zwei landes—
fürstliche Beamte, die dem Wesen nach durch die ganze ab—
solutistische Periode erhalten blieben: den Stadtrichter als Vor⸗
Lamprecht, Deutsche Geschichte. VII. 34