524 Einundzwanzigstes Buch. Zweites Kapitel.
die in allen ihren Zweigen durch Gegenverwaltungen hätten
hekämpft werden müssen? Die Aufgabe erschien fast unlösbar.
Eingreifen konnte man von landesfürstlicher Seite her
vornehmlich an zwei Stellen. Man konnte einmal auf den
Gebieten der Finanzen und des Heerwesens, in deren Be—
arbeitung Stände und Herrscherhaus vor allem zusammentrafen,
die fürstliche Gewalt zu betonen suchen. Und man konnte
zweitens die eigene Verwaltung der einzelnen Stände, die ja
entweder als Adlige Grundherren waren oder als Bürger eine
städtische Verwaltung hatten, an dieser Stelle zu beeinflussen
suchen, um so ihre partikulare Selbständigkeit und damit
indirekt auch die Selbständigkeit ihrer Landesregierung zu
untergraben.
Beide Wege sind eingeschlagen worden.
Freilich der zweite versprach zunächst nicht eben viel
Erfolge. Wollte man die Grundherren in ihrer lokalen Wirt⸗
schafts- und Gerichtsverwaltung wirklich entscheidend beeinflussen,
so bedurfte es hierzu einer Intensität der landesfürstlichen Lokal—
verwaltung, die eben in keiner Weise schon vorhanden war.
Das um so weniger, als die Grundherren gerade in den habs⸗
burgischen Ländern als im deutschen Kolonialbereiche vielfach über
ganz geschlossene Gebiete verfügten, in denen sie geradezu kleine
Regenten in fast jeder Hinsicht waren — sie selbst und andere
sprechen im 16. und 17. Jahrhundert wohl geradezu von der
„Regierung ihrer Herrschaften“ — und als sich ihre Bezirke
weiterhin der landschaftlichen Zentrale und den ihr unter—
geordneten Behörden oft einfach als unterste Verwaltungskreise
unterstellten: denn gewiß war der Grundherr als Mitglied der
Stände die geeignetste Kraft zur Ausführung der Beschlüsse
dieser innerhalb seiner Grundherrschaft.
Wie sollte nun die fürstliche Regierung und Verwaltung
gegen all dies mit Erfolg vorgehen? Was zunächst die wirt—
schaftliche und soziale Seite der Grundherrschaft anging, so
blieb diese anscheinend bis ins 18. Jahrhundert hinein von
stärkeren fürstlichen Eingriffen gänzlich unberührt, erfaßbar
erschien nur die gerichtliche Seite. Hier hatte das Herrscher—⸗