Full text: Neuere Zeit (Abt. 2)

528 Einundzwanzigstes Buch. Zweites Kapitel. 
deutschen Landsknechte begründet!. Diese Truppe bedurfte 
nun aber der Besoldung; und damit wurde die militärische 
Frage eine finanzielle und geriet als solche auch an die Stände. 
Die Stände also waren es jetzt, welche dem Fürsten eine 
bestimmte Soldtruppe bewilligten, die diese Truppe meistens 
sogar selbst aufstellten, oder deren Besoldung wenigstens in ihrer 
Hand behielten; und ihre Bewilligungen erfolgten stets nur 
auf Zeit, ja zumeist nur auf einige Monate. 
Natürlich wurden dadurch die ständischen Finanzen für 
den Staat von ganz anderer Bedeutung als bisher. Eben⸗ 
bürtig, ja überragend traten sie neben die Einnahmen des 
Herrscherhauses aus Regalien und fürstlicher Grundherrschaft; 
und zu ihrer Veranlagung und Verwaltung wurde ein ganzes 
ständisches Beamtenheer notwendig. 
Da hätte nun die Dynastie den Einfluß der Stände in 
doppelter Weise schwächen können: einmal dadurch, daß sie 
darauf hielt, daß die bewilligten Steuern auch wirklich von 
den Ständen getragen wurden, und dann dadurch, daß sie die 
ständische Verwaltung allmählich durch eine fürstliche ersetzte. 
Allein auf keinem dieser beiden Wege hatten die Habs— 
burger des 16. und selbst des 17. Jahrhunderts auch nur den 
geringsten Erfolg. Was die Steuerlast angeht, so wurde diese 
schon im Laufe der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts ganz 
allgemein zum größten Teile, und zwar mit ausdrücklicher 
Zustimmung der Herrscher, auf die ständischen Untertanen ab⸗ 
gewälzt; und seitdem ist es dann wohl ab und zu noch zu 
einer Belastung auch der Stände selbst gekommen; grund— 
sätzlich aber verlief die Entwicklung in der Richtung immer 
stärkerer Befreiung gerade dieser. Die Besteuerung gab mithin 
den Ständen wohl Anlaß, gelegentlich der Bewilligung neuer 
Steuern die Regierung in ihrem Interesse in Anspruch zu 
nehmen, traf sie aber im übrigen nur sehr wenig: und eine 
Erweiterung daher, nicht eine Schmälerung der Macht der 
Stände war die Folge. 
S. Band VI S. 421 ff.
	        
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