528 Einundzwanzigstes Buch. Zweites Kapitel.
deutschen Landsknechte begründet!. Diese Truppe bedurfte
nun aber der Besoldung; und damit wurde die militärische
Frage eine finanzielle und geriet als solche auch an die Stände.
Die Stände also waren es jetzt, welche dem Fürsten eine
bestimmte Soldtruppe bewilligten, die diese Truppe meistens
sogar selbst aufstellten, oder deren Besoldung wenigstens in ihrer
Hand behielten; und ihre Bewilligungen erfolgten stets nur
auf Zeit, ja zumeist nur auf einige Monate.
Natürlich wurden dadurch die ständischen Finanzen für
den Staat von ganz anderer Bedeutung als bisher. Eben⸗
bürtig, ja überragend traten sie neben die Einnahmen des
Herrscherhauses aus Regalien und fürstlicher Grundherrschaft;
und zu ihrer Veranlagung und Verwaltung wurde ein ganzes
ständisches Beamtenheer notwendig.
Da hätte nun die Dynastie den Einfluß der Stände in
doppelter Weise schwächen können: einmal dadurch, daß sie
darauf hielt, daß die bewilligten Steuern auch wirklich von
den Ständen getragen wurden, und dann dadurch, daß sie die
ständische Verwaltung allmählich durch eine fürstliche ersetzte.
Allein auf keinem dieser beiden Wege hatten die Habs—
burger des 16. und selbst des 17. Jahrhunderts auch nur den
geringsten Erfolg. Was die Steuerlast angeht, so wurde diese
schon im Laufe der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts ganz
allgemein zum größten Teile, und zwar mit ausdrücklicher
Zustimmung der Herrscher, auf die ständischen Untertanen ab⸗
gewälzt; und seitdem ist es dann wohl ab und zu noch zu
einer Belastung auch der Stände selbst gekommen; grund—
sätzlich aber verlief die Entwicklung in der Richtung immer
stärkerer Befreiung gerade dieser. Die Besteuerung gab mithin
den Ständen wohl Anlaß, gelegentlich der Bewilligung neuer
Steuern die Regierung in ihrem Interesse in Anspruch zu
nehmen, traf sie aber im übrigen nur sehr wenig: und eine
Erweiterung daher, nicht eine Schmälerung der Macht der
Stände war die Folge.
S. Band VI S. 421 ff.