360 Einundzwanzigstes Buch. Zweites Kapitel.
wurde. Von hier aus ließen sich Erbfolgerechte für die Nach—
kommenschaft Ludwigs XIV. wie Leopolds J. konstruieren,
und sie führten für Ludwig XIV. über den Dauphin Ludwig
zu dessen ältesten Söhnen, Ludwig, dem Herzog von Burgund,
und Philipp, dem Herzog von Anjou, von denen Philipp zum
Träger dieser Ansprüche bestimmt wurde, und bei Leopold J.
zu dessen Söhnen Joseph und Karl, die er von seiner dritten
Gemahlin, einer pfalz⸗neuburgischen Prinzessin, besaß; hier
wurde Karl zum Träger der Erbansprüche ersehen. Von dieser
Grundlage aus, von der Plattform gleichsam der Generation
Philipps IV. her, traten also ein Enkel Ludwigs XIV.,
Philipp von Anjou, und ein Sohn Leopolds J., Karl, als
Prätendenten auf.
Nun hatte aber Philipp schließlich doch noch einen Sohn
erzeugt, Karl II., und vor ihm waren dem Könige auch noch
zwei Töchter, Maria Theresia und Maria Margareta, geboren
worden. Von diesen Töchtern war die erste an Ludwig XIV.,
die zweite aber an Kaiser Leopold verheiratet worden. Es
ist klar, daß aus diesem Zusammenhange für die Deszendenz
Ludwigs XIV., also Philipp von Anjou, neue Ansprüche
von Rechts wegen herzuleiten gewesen wären, hätte nicht die
Gemahlin Ludwigs XIV. vor ihrer Verheiratung auf ihr
Erbrecht verzichtet. Indes dieser Verzicht wurde in Frankreich
für nichtig erklärt. Auch für den österreichischen Prätendenten
Karl würde sich aus diesem Zusammenhange eine weitere
Berechtigung ergeben haben, wäre er der Sohn Leopolds von
der Maria Margareta gewesen. Das war aber nicht der Fall.
Von den Kindern dieser Ehe war vielmehr nur eine Tochter
am Leben geblieben, Maria Antonia. Die aber war mit dem
Kurfürsten Max Emanuel von Bayern vermählt, und dieser
Ehe entstammte ein Sohn, der Kurprinz Joseph Ferdinand —
natürlich ein dritter Prätendent.
Welcher von den drei Prätendenten hatte nun ein besseres
Recht? Es war schwer zu entscheiden; bei jedem ließen sich
Einwürfe machen, am wenigsten vielleicht bei dem freilich noch
sehr jugendlichen Joseph Ferdinand. Und so war es einerseits