Die nordd. Staaten u. d. nord. Krieg; Entwickl. d. preuß. Königtums. 657
lichen Lebens in deutschen Landen gekämpft werden, gegen die
Stände. —
Die erste Aufgabe, die dem Großen Kurfürsten zufiel, war
die Begründung einer wirklich in seinen Händen ruhenden
und in ihnen spielenden Verwaltung. Dabei handelte es sich
weniger um die Lokalverwaltung: so weit hinab drangen die
Hohenzollern in ihren Landen einstweilen noch nicht: sondern
nur um die Zentralstellen. Und um diese im doppelten Sinne,
nämlich einmal um die allgemeine Zentralstelle in Berlin
für alle Länder, und dann um die vielen Stellen in den
Zentren der einzelnen Länder selbst.
In beiden Richtungen war schon vorgearbeitet. Landes⸗
zentralstellen bestanden in Anfängen schon seit dem Mittelalter,
eine allgemeine Zentralstelle hatte Johann Sigismund 1604
zu begründen gesucht. War dieser Versuch nicht recht gelungen,
wenigstens soweit er auf einen geschlossenen „Geheimen Rat“
als oberste Behörde hinauslief, wie ihn andere Territorien,
3. B. Sachsen, schon im 16. Jahrhundert entwickelt hatten, so
war immerhin aus der Zeit vor dem Großen Kriege noch manche
Vorbedingung künftig besseren Gelingens erhalten geblieben.
Dahin gehört z. B., daß schon vor dem Kriege die Ver—
größerung der bisher politisch wie konfessionell geschlossenen
Mark um Preußen und Cleve zum Bruche mit dem ständischen
Indigenatsrechte und mit der Ausschließlichkeit einer bestimmten
Konfession für die Beamten eines bestimmten Landes geführt
hatte: natürlich wurde dadurch das Beamtentum stärker an
den Staat gefesselt. Ferner war man schon damals teilweise
von der Zulassung ausländischer Juristen in den Landesdienst
abgekommen: wegen zu hoher Gehaltsforderungen und zu ge—
ringen Interesses am Lande, auch schweren Verständnisses des
märkischen Dialekts und Abneigung der Stände gegen sie.
Und als Korrelat hierzu war den Landeskindern verboten
worden, in fremde Dienste zu treten: die heimischen Kräfte
sollten dem heimischen Staate erhalten bleiben.
Mit diesen Voraussetzungen etwa konnte der Große Kur—
fürst rechnen, als er an das Problem der Begründung zunächst