Full text: Neuere Zeit (Abt. 2)

862 Einundzwanzigstes Buch. Drittes Kapitel. 
kommissar angestellt: Intendanturbeamte, die nur vom Kur— 
fürsten und Könige abhängig waren und deshalb wichtige 
Elemente einer künftigen, durchaus absolutistischen Verwaltung 
bildeten: das Generalkommissariat ist im Jahre 1712 kollegialisch 
organisiert worden und kann als eine der Vorstufen der 
päteren Ministerialentwicklung gelten. 
Mit all diesen Umbildungen zunächst der Heeresfinanzen 
begannen aber zugleich auch andere Verfassungsformen für das 
Heer überhaupt einzutreten. Bisher war noch immer viel von 
dem alten Landsknechtswesen, von einer autonomen Kriegs— 
verfassung des Fähnleins unter den Offizieren erhalten geblieben. 
Jetzt, wo die Offiziere anfingen, rein monarchische Beamte 
zu sein und die Erhaltung der Truppen an den Kurfürsten 
übergegangen war, schwand allmählich diese autonome Ver— 
fassung. Charakteristisch ist hierfür vor allem, daß die alte 
deutsche Gerichtsverfassung der Truppen verging; an ihre 
Stelle traten kurfürstliche Auditoriate; und schon 1692 wurde 
ür die Bekleidung einer Auditeurstelle eine juristische Prüfung 
vorgeschrieben. 
So wird denn die Truppe ein gefügiges Werkzeug in der 
Hand des Fürsten; und als äußeres Zeichen dieser Wandlung 
tritt schon im 17. Jahrhundert eine beginnende Uniformierung 
sowie die Verbesserung des Manövrierens und der Evolutionen 
der Truppe nach gemeinsamen Normen auf. Fand nun aber 
der Große Kurfürst, indem er so Beamtentum und Heer zu 
kräftigen begann, nicht den entschiedenen Widerspruch der 
Stände? 
Gewiß, er trat auf: aber er konnte bei einem skrupellosen 
Verfahren durch Ausspielen der ständischen Interessen gegen— 
einander beseitigt werden. Ein solches Verfahren, das beim 
Großen Kurfürsten vielfach auf unmittelbaren Bruch positiven 
Rechts und Vergewaltigungen von jederlei Art hinauslief, konnte 
doch von einem gewissen Standpunkte aus durch die höheren 
Zwecke eines werdenden Staates gerechtfertigt werden; und eben 
in diesem Kampfe entwickelte sich beim Großen Kurfürsten über 
den regulären Fürstenabsolutismus des 16. Zahrhunderts und
	        
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