Full text: Neuere Zeit (Abt. 2)

Die nordd. Staaten n. d. nord. Krieg; Entwickl. d. preuß. Königtums. 675 
Hinsicht keine Erfahrungen und ließ es am Nötigsten fehlen. 
Hinzu kam, daß sofort große Einnahmen erzielt werden sollten; 
gegen alle gute wirtschaftliche Praxis wurden daher die von 
den neuen Erbpächtern eingezahlten Erbbestandgelder und 
Kautionen in die laufenden Einnahmen einbezogen und den 
starken Bedürfnissen des Hofstaats dienstbar gemacht. Endlich 
aber nahmen sich die Amtskammern der Durchführung des 
Planes nur mit äußerstem Widerstreben an: denn eben sie wollten 
keine Reform und wiesen, wie es so leicht von jeder eingewohnten 
und routinierten Verwaltung geschieht, jeden Anstoß, der von 
außen kam, entschieden zurück. Und konnte man nicht in der 
Tat geltend machen, daß es noch zu früh sei, die eigentliche 
finanzielle Grundlage der fürstlichen Gewalt, die Domänen 
der alten fürstlichen Grundherrschaft, aufzulösen? Läßt sich 
nicht auch vom heutigen Standpunkte geschichtlicher Kenntnis 
aus die Meinung verteidigen, daß der Staat um das Jahr 
1700 aus dem Territorium noch nicht genugsam heraus— 
entwickelt war, um eine der wichtigsten Entstehungsgrundlagen 
der Territorialgewalt zu liquidieren? Dies war jedenfalls die 
Meinung des Kronprinzen Friedrich Wilhelm; und so schloß er 
sich den Gegnern der Reform an, und damit kam diese in den 
Jahren 1710 auf 1711 zu Falle. 
Als König aber zog dann Friedrich Wilhelm J. alsbald, 
schon im Jahre 17183, noch stärker alle Konsequenzen seines 
bisher eingenommenen Standpunktes. Er brach nicht ohne 
Gewaltsamkeit auch mit den letzten Versuchen der Vererb— 
pachtung und gab die Domänen wieder auf kurze Zeitpacht 
aus, um sie möglichst ertragreich zu machen; zugleich aber be— 
tonte er aufs entschiedenste ihren Charakter im Sinne eines 
Besitzes der toten Hand. Sie sollten „inalienabel“ sein: sie 
sollten niemals vermindert, nur vermehrt werden dürfen. Dabei 
legte er denn auch den Charakter dieses Besitzes als Staats⸗ 
gut fest, indem er den bisher bestehenden Unterschied zwischen 
den Domänen im engeren Sinne und den Schatullegütern als 
einem besonderen königlichen Privatbesitze aufsob. Und er 
zog aus diesem Verhalten auch insofern die vollen Kon—
	        
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