Die nordd. Staaten n. d. nord. Krieg; Entwickl. d. preuß. Königtums. 675
Hinsicht keine Erfahrungen und ließ es am Nötigsten fehlen.
Hinzu kam, daß sofort große Einnahmen erzielt werden sollten;
gegen alle gute wirtschaftliche Praxis wurden daher die von
den neuen Erbpächtern eingezahlten Erbbestandgelder und
Kautionen in die laufenden Einnahmen einbezogen und den
starken Bedürfnissen des Hofstaats dienstbar gemacht. Endlich
aber nahmen sich die Amtskammern der Durchführung des
Planes nur mit äußerstem Widerstreben an: denn eben sie wollten
keine Reform und wiesen, wie es so leicht von jeder eingewohnten
und routinierten Verwaltung geschieht, jeden Anstoß, der von
außen kam, entschieden zurück. Und konnte man nicht in der
Tat geltend machen, daß es noch zu früh sei, die eigentliche
finanzielle Grundlage der fürstlichen Gewalt, die Domänen
der alten fürstlichen Grundherrschaft, aufzulösen? Läßt sich
nicht auch vom heutigen Standpunkte geschichtlicher Kenntnis
aus die Meinung verteidigen, daß der Staat um das Jahr
1700 aus dem Territorium noch nicht genugsam heraus—
entwickelt war, um eine der wichtigsten Entstehungsgrundlagen
der Territorialgewalt zu liquidieren? Dies war jedenfalls die
Meinung des Kronprinzen Friedrich Wilhelm; und so schloß er
sich den Gegnern der Reform an, und damit kam diese in den
Jahren 1710 auf 1711 zu Falle.
Als König aber zog dann Friedrich Wilhelm J. alsbald,
schon im Jahre 17183, noch stärker alle Konsequenzen seines
bisher eingenommenen Standpunktes. Er brach nicht ohne
Gewaltsamkeit auch mit den letzten Versuchen der Vererb—
pachtung und gab die Domänen wieder auf kurze Zeitpacht
aus, um sie möglichst ertragreich zu machen; zugleich aber be—
tonte er aufs entschiedenste ihren Charakter im Sinne eines
Besitzes der toten Hand. Sie sollten „inalienabel“ sein: sie
sollten niemals vermindert, nur vermehrt werden dürfen. Dabei
legte er denn auch den Charakter dieses Besitzes als Staats⸗
gut fest, indem er den bisher bestehenden Unterschied zwischen
den Domänen im engeren Sinne und den Schatullegütern als
einem besonderen königlichen Privatbesitze aufsob. Und er
zog aus diesem Verhalten auch insofern die vollen Kon—