590 Einundzwanzigstes Buch. Drittes Kapitel.
aller neueren Versuche, völlig auf das ursprüngliche Werbe—
prinzip zurück, verbot daher jede Zwangsaushebung und ver—
legte, um sich gegenüber dem Mangel an Rekruten zu helfen,
weit mehr als bisher die Werbung ins Ausland. Es war
konsequent, aber an sich ein Rückschritt.
Und bös genug waren auch die Folgen. Das Geld für
die Werbung ging aus dem Lande; das Heer rekrutierte bis
zu zwei Dritteln des Bestandes seiner Mannschaften aus dem
Ausland; massenhafte Desertionen erfolgten; und die Nachbar—
staaten ergingen sich in immer heftigeren Reklamationen über
die preußischen Werbebureaus auf ihrem Gebiete. Kurz, die
gefundene Lösung erwies sich als auf die Dauer unhaltbar.
Darauf lenkte Friedrich Wilhelm J. in gewissem Sinne
radikal in die Bahnen der ältesten Heeresverfassung zurück,
indem er deren Grundlagen freilich in ganz moderner Form
erneuerte. Das Kantonreglement vom 15. September 1738
sprach den Grundsatz aus, daß alle Männer des Landes für
die Waffen geboren seien, und zog daraus die Konsequenzen.
Für die nichtadligen Bewohner des Landes wurde dieses
in Kantons von durchschnittlich 5000 Feuerstellen für ein
Infanterieregiment, von 1800 Feuerstellen für ein Kavallerie—
regiment geteilt; und in diesen Kantons wurden nun die jungen
Leute verzeichnet, enrolliert, und nach der Rolle in bestimmter
Anzahl jährlich zu dem Regimente des Kantons einberufen.
Es war das Prinzip der allgemeinen Wehrpflicht. Indes
durchgeführt wurde dies Prinzip nur bis zu einem gewissen,
ziemlich geringen Grade. Für die sogenannten besseren Kreise
kam es zu zahlreichen Ausnahmebestimmungen, in Wirklichkeit
diente nur die ländliche und kleinbürgerliche Bevölkerung, und
da sie nicht ausreichte, so standen neben ihr zahlreiche doch
wieder geworbene Leute im Heere!.
Für den Adel wurde daneben ein besonderes Verfahren
eingeschlagen. Er war keineswegs schon an den Dienst im
heimatlichen Heere gewöhnt; weit lieber ging er in dänische
Vgl. dazu Bd. VI, 433.